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IWB Nr. 1 vom Seite 43 Fach 11a Seite 942

Verschmelzung einer luxemburgischen auf eine deutsche Gesellschaft

Urteil:

Die Art. 43 EG und 48 EG stehen dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne Abwicklung einer Gesellschaft und durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere Gesellschaft in das nationale Handelsregister generell verweigert wird, wenn eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, während eine solche Eintragung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, möglich ist, wenn beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat haben.

Aus dem Sachverhalt:

1. [...]

2. [Das Vorabentscheidungsersuchen] ergeht im Rahmen einer Beschwerde der SEVIC Systems AG (im Folgenden: SEVIC) mit Sitz in Neuwied (Deutschland) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Neuwied, mit dem ihr Antrag auf Eintragung ihrer Verschmelzung mit der in Luxemburg ansässigen Gesellschaft Security Vision Concept SA (im Folgenden: Security Vision) in das deutsche Handelsregister mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass das deutsche Umwandlungsrecht nur die Verschmelzung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschla...