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Ersatzdividende statt indirekter Teilliquidation in der Schweiz – Lösung des Problems oder neues Ärgernis?
I. Einleitung
Das Urteil des Bundesgerichts 2A. 331/2003 vom zur indirekten Teilliquidation hat auf verschiedenen Ebenen Aktivitäten ausgelöst. Es hat einerseits zu drei parlamentarischen Vorstößen geführt. Darüber hinaus hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am im Entwurf des Kreisschreibens Nr. 7 zur Übertragung von Beteiligungsrechten vom Privat- ins Geschäftsvermögen die Praxis zur indirekten Teilliquidation konsolidiert. Die ESTV hat einstweilen von der definitiven Publikation des Kreisschreibens abgesehen, weil der Gesetzesentwurf zur Unternehmenssteuerreform II die gesetzliche Regelung der indirekten Teilliquidation enthält.
Der Bundesrat hat angesichts der drei parlamentarischen Vorstöße erkannt, dass sowohl bei der indirekten Teilliquidation als auch bei den beiden anderen „Ärgernissen der Steuerpraxis” – Transponierung und gewerbsmäßiger Wertpapierhandel – dringender Regelungsbedarf besteht. Daher hat er in die Gesetzesvorlage zur Unternehmenssteuerreform II auch Bestimmungen zu den drei „Ärgernissen” aufgenommen. Im Bereich der indirekten Teilliquidation schlägt er die Einführung der Rechtsfigur „Ersatzdividende” vor.
II. Tatbestand der indirekten Teilliquidation
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine indirekte Teilliquidation vor, wenn kumulativ folgende Merkmale vorliegen: