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BFH 18.08.2005 V B 26/05, NWB direkt 2/2006 S. 8

Ermäßigter Steuersatz für Leistungen eines Party-Services

Es ist ernstlich zweifelhaft i. S. des § 69 FGO, ob die Leistungen eines Party-Services – hier Abgabe von Speisen und Getränken sowie Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck – als mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde Dienstleistungen anzusehen S. 9sind, wenn sie mit der Gestellung von Bedienungs- und/oder Kochpersonal einhergehen und sich dadurch von der bloßen Anlieferung der Speisen und Getränke unterscheiden.