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Zur Auslegung der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich der Übernahme von Verbindlichkeiten
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der 6. EG-RL hinsichtlich des Begriffs der „Übernahme von Verbindlichkeiten” dahingehend auszulegen, dass hierunter nur Geldverbindlichkeiten zu subsumieren sind, oder erfasst die Vorschrift auch die Übernahme von anderen Verbindlichkeiten, z. B. von Dienstleistungsverpflichtungen?