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FG Bremen 06.10.2005 1 K 55/03 (3), NWB direkt 2/2006 S. 7

Vom Arbeitgeber übernommenes Bußgeld als Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber eine Geldbuße und Geldauflage, die gegen den Arbeitnehmer persönlich wegen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Verantwortlicher für den Wareneinkauf zum Vorteil des Arbeitgebers begangener Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz festgesetzt wurde, ist diese Übernahme als Arbeitslohn anzusehen, der dem Arbeitnehmer im Wege des abgekürzten Zahlungswegs zugeflossen ist. Etwaiges eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme überwiegt nicht das finanzielle Eigeninteresse des Arbeitnehmers und steht der Beurteilung als Arbeitslohn nicht entgegen.