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Vergütung für Abgeltung eines Freizeitausgleichs wegen Wochenfeiertagsarbeit nicht steuerfrei
Ein Zuschlag für Feiertagsarbeit ist nur dann gemäß § 3b EStG steuerfrei, wenn dem Arbeitnehmer die an einem Feiertag geleistete Arbeit – zusätzlich zum üblichen Lohn –vergütet wird. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Arbeit an einem Wochenfeiertag einen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag erworben hat und dieser Freizeitanspruch nachfolgend durch eine Vergütung abgegolten wird. Denn diese Abgeltung ist Entschädigung für den nicht erhaltenen freien Tag. Sie tritt nicht zu dem Lohn für die Feiertagsarbeit hinzu, sondern zu dem Lohn für die Arbeit an dem Tag, der als freier Tag hätte in Anspruch genommen werden können. Das gilt auch, wenn der Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen unterbleibt.