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Vorab entstandene Werbungskosten
Instandhaltungs- und Modernisierungskosten für ein leer stehendes Gebäude sind nur dann als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn die Vermietungsabsicht anhand erkennbarer äußerer Merkmale festgestellt werden kann.