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Mitunternehmerschaft bei stiller Beteiligung
Bei der Frage nach Vorliegen einer Mitunternehmerschaft kann das wegen der Nichtbeteiligung des Steuerpflichtigen an den stillen Reserven fehlende Unternehmerrisiko durch ein für den stillen Gesellschafter vereinbartes Wettbewerbsverbot ausgeglichen werden. Ein solches Wettbewerbsverbot ist bei Vorliegen einer (typischen) stillen Gesellschaft nur schwer vorstellbar und besitzt für das Vorliegen einer atypisch stillen Gesellschaft indizielle Bedeutung.