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FG Hessen 07.07.2005 13 K 3854/04, NWB direkt 2/2006 S. 4

Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Betriebsstätte

Vom Steuerpflichtigen selbst genutzte Büro- oder Praxisräume, die einen Teil seiner Wohnung bilden und dadurch in seine private Sphäre eingebunden sind und so der Kontrollmöglichkeit der Finanzbehörde entzogen sind, fallen in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Eine Einbindung eines Büros oder Praxisraums in die private Sphäre liegt auch dann vor, wenn sich der betrieblich genutzte Raum getrennt von den Privaträumen auf einer anderen Etage des Hauses befindet, auf der jedoch noch ein Kinderzimmer genutzt wird.