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FG Hessen 18.08.2005 6 K 3858/04, NWB direkt 2/2006 S. 3

Streitgegenstand einer Klage

Ist der Klageschrift, die den Streitgegenstand nicht konkret bezeichnet, eine von drei dasselbe Datum tragende Einspruchsentscheidungen beigefügt, kann hieraus nur der objektive Erklärungsinhalt abgeleitet werden, dass sich die Klage auf den Inhalt der beigefügten Einspruchsentscheidung beschränkt.