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Außerordentliche Beschwerde
Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit im Finanzgerichtsprozess ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum generell nicht mehr statthaft. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde außerhalb des Anwendungsbereichs der Anhörungsrüge würde zu einem Wertungswiderspruch führen. Bei Nichtabhilfe durch das Ausgangsgericht hätte das nächst höhere Gericht über die außerordentliche Beschwerde zu entscheiden. Dadurch käme es aber - ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung - zu einem weiter gehenden Rechtsschutz als in den Fällen, die unmittelbar in den Anwendungsbereich der sogar ausdrücklich gesetzlich geregelten Anhörungsrüge fallen.