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Zustellung eines Feststellungsbescheids mit Postzustellungsurkunde
Bei der förmlichen Zustellung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch Postzustellungsurkunde müssen Zustellungsurkunde und Sendung einen Hinweis auf den Gegenstand der Feststellung enthalten. Angesichts der Vielzahl der möglichen gesonderten Feststellungen kommt dem Begriff „Feststellungsbescheid” ein vergleichbarer Informationsgehalt wie dem Begriff „Steuerbescheid” zu. Beides ist zur Bezeichnung des Inhalts der zuzustellenden Sendung nicht ausreichend. Rechtsfolge einer S. 3nicht ausreichenden Individualisierung ist die Unwirksamkeit der Bekanntgabe. Der Zustellungsmangel wird geheilt, wenn der Empfangsberechtigte das Schriftstück nachweislich erhalten hat.