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BFH 30.11.2005 VIII B 181/05, NWB 2/2006 S. 9

Finanzgerichtsordnung | Außerordentliche Beschwerde seit Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes generell unstatthaft

Nach dem NWB HAAAB-73918 ist eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit im Finanzgerichtsprozess seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum generell nicht mehr statthaft. Anmerkung: Wenn das Finanzamt im finanzgerichtlichen Verfahren einem Antrag, die Vollziehung des Steuerbescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, stattgibt, wären ihm eigentlich auch die Verfahrenskosten nach § 135 Abs. 1 FGO aufzuerlegen (s. auch die Erwägungen im NWB CAAAB-53920). Warum das Finanzgericht hier von dieser zwingenden Rechtsfolge abgewichen ist, bleibt unklar. Jedenfalls hätte in diesem Fall eine Gegenvorstellung zum Finanzgericht und nicht die unstatthafte außerordentliche Beschwerde zum BFH erhoben werden müssen. Dieser Rechtsbehelf, der im...