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Verlängerung von arbeitsmarktpolitischen Instrumenten
Gesetzliche Umsetzung des neuen Koalitionsvertrags
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. (BGBl 2005 I S. 3676; nachfolgend als 5. SGB III-ÄndG bezeichnet) wurden von der neuen Bundesregierung (Großen Koalition) verschiedene arbeitsmarktpolitische Instrumente des SGB III in ihrer Geltungsdauer verlängert, deren Durchführung der Bundesagentur für Arbeit obliegt. Diesen Instrumenten ist gemeinsam, dass sie der Förderung der Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern dienen. Außerdem wurden noch weitere Gesetzesänderungen in den Bereichen des Arbeitsförderungsrechts, des Arbeitsrechts und des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV”) vorgenommen. All diese Änderungen, die am in Kraft getreten sind, sollen nachfolgend in einem Überblick dargestellt werden (weitere Informationen ergeben sich aus den amtlichen Gesetzgebungsmaterialien, vgl. BT-Drucks. 16/109 und 16/245).
I. Der Charakter des neuen Änderungsgesetzes
Zum grundsätzlichen Verständnis des 5. SGB III-ÄndG, dessen Kerninhalte bereits vorstehend umrissen wurden und das sich eng an die Vorgaben des neuen Koalitionsvertrags vom November 2005 anlehnt, ist es wichtig, sich den „Doppelcharakter” dieses Ände-S. 120rungsgesetzes zu vergegenwärtigen, der mit den S...