Darlegung einer Divergenz
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärte in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1996 u.a. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) im Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom als steuerpflichtig beurteilte. Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage des Klägers im Streitpunkt ab, weil der Kläger den für die von ihm beanspruchte Steuerfreiheit erforderlichen Belegnachweis nicht erbracht habe. Dabei vertrat das FG die Auffassung, der für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 6a Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) i.V.m. § 17a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) geforderte Belegnachweis könne nicht durch eine mündliche, sondern nur durch eine schriftliche Versicherung geführt werden. Deshalb bräuchten die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung präsentierten Zeugen nicht gehört zu werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der rechtzeitig eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde. Die Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) hat der Kläger versäumt. Er hat rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO begehrt und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt. Er ist der Auffassung, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Revision sei darüber hinaus gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO zuzulassen, da die Vorentscheidung von anderer Rechtsprechung abweiche.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt offen, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren ist. Denn die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden sind.
1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht. Der Beschwerdeführer muss eine bestimmte Rechtsfrage formulieren und die Bedeutsamkeit der Beantwortung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung für die Allgemeinheit substantiiert dartun (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom V B 197/00, BFH/NV 2001, 1413; vom V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748).
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr beschränkt sich der Kläger auf Ausführungen dazu, warum seiner Ansicht nach die Auffassung des FG nicht zutrifft. Dies kann indessen nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 659, m.w.N.).
2. Die Revision kann auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden.
Der Kläger macht hierzu geltend, das FG Köln habe mit Urteil vom 15 K 1590/03 „in einem vergleichbar liegenden Sachverhalt bei derselben Rechtslage eine andere als in dem vorliegenden Urteil vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Anforderungen, die an den Buchnachweis zu stellen sind und dem Zeitpunkt, zu dem diese erfüllt sein müssen, vertreten”.
Eine Divergenz ist indessen nur hinreichend dargelegt, wenn aus der (angeblichen) Divergenzentscheidung einerseits und dem angefochtenen FG-Urteil andererseits tragende und abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603; vom I B 243/04, BFH/NV 2005, 1590). Daran fehlt es hier.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 559 Nr. 3
BAAAB-73891