BFH Beschluss v. - II B 9/05

Aussetzung des Verfahrens bei Aussetzung der Vollziehung

Gesetze: FGO § 74 ,AO § 361

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Tante des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) und seine Mutter waren in Erbengemeinschaft Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Auf dem Grundstück lasteten zwei nicht valutierte sowie zwei nahezu voll valutierte Grundschulden für eine Bausparkasse.

Mit Vertrag vom veräußerte die Tante, die zu 3/4 an der Erbengemeinschaft beteiligt war, je 1/4 Erbanteil an den Kläger und seine Mutter. Nach dem Vertrag wurde der Tante als „Gegenleistung” der lebenslange und unentgeltliche Nießbrauch an dem Grundstück, ausgenommen die Dachgeschosswohnung, eingeräumt; die laufenden Unkosten des Anwesens wie öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge und die Bedienung der Darlehen der Bausparkasse sollte die Tante weiterhin tragen. Weiter verpflichteten sich der Kläger und seine Mutter, die Tante zu pflegen und zu betreuen, wenn und soweit dies alters- oder krankheitsbedingt erforderlich sein sollte. Auch verpflichteten sich der Kläger und seine Mutter, ohne Zustimmung der Tante weder über die übertragenen Erbanteile noch über den ursprünglichen Anteil zu verfügen, widrigenfalls sie zur Rückübertragung der Erbanteile verpflichtet waren.

Die für die Feststellung des Grundstückswerts zuständige Finanzbehörde stellte mit Bescheid vom , gegen den Einspruch eingelegt wurde, den Grundstückswert zum auf 1 110 000 DM fest; auf den Kläger entfielen hiervon 277 500 DM. Mit Bescheid vom setzte die Finanzbehörde die Vollziehung des Bescheids wegen Übergröße des Grundstücks in Höhe von 170 260 € (Anteil des Klägers: 42 565 €) aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) setzte mit Bescheid vom Schenkungsteuer gegen den Kläger in Höhe von 43 401 DM (22 190,58 €) fest und stundete wegen des der Tante vorbehaltenen Nießbrauchs 25 751 DM (13 166,28 €). Der Ermittlung der Schenkungsteuer legte das FA den Anteil am Grundvermögen in Höhe von 277 500 DM zu Grunde und zog als Schuldposten nur die erklärten Kosten für Notar und Grundbuch ab; die Grundschulden, die Pflegeverpflichtung und die Rückübertragungsverpflichtung wurden nicht wertmindernd berücksichtigt. Soweit die Vollziehung des Feststellungsbescheids ausgesetzt war, setzte das FA auch die Vollziehung des Steuerbescheids aus.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe ermessensfehlerhaft das Verfahren nicht gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Außerdem macht er grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, weil „das Verhältnis der Bestimmungen bezüglich der Wertberechnung nach dem ErbStG im Verhältnis zu den Bestimmungen des Sachenrechts im BGB” der Klärung bedürfe, ist die Beschwerde allerdings unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (, BFH/NV 2003, 1065). Letzteres erfordert eine substanziierte Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom III B 164/01, BFH/NV 2002, 1028; vom X B 121/01, BFH/NV 2003, 934; vom VIII B 168/03, BFH/NV 2004, 1524, und vom II B 113/04, BFH/NV 2005, 1500). Daran fehlt es im Streitfall. Insbesondere hat der Kläger keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert (vgl. , BFH/NV 2002, 652). Mit dem Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die §§ 1164 und 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt er eine solche Rechtsfrage nicht dar, sondern macht lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend. Dabei übersieht der Kläger, dass § 1164 BGB auf Grundschulden nicht anwendbar ist, weil die Grundschuld keine Forderung voraussetzt (Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 64. Aufl. 2005, § 1164 Rz. 4) und dass nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Ausgleichsverpflichtung entsteht, soweit —wofür im Streitfall einiges spricht— anderes bestimmt ist. Derartige Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung führen jedoch nicht zur Zulassung der Revision (vgl. etwa , BFH/NV 2004, 974, m.w.N.). Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, mit denen der Kläger im Stil einer Revisionsbegründung eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG rügt.

2. Die Beschwerde ist, soweit gerügt wird, das FG habe das Verfahren nicht ausgesetzt, jedenfalls unbegründet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Entscheidung des FG, das Verfahren nicht gemäß § 74 FGO auszusetzen (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Anm. 80, m.w.N.; , BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239), lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die —teilweise— Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids zwingt nicht zur Aussetzung des Verfahrens gegen den Steuerbescheid (vgl. , BFH/NV 1994, 75). Denn die Aussetzung der Vollziehung lässt den Feststellungsbescheid in seinem Bestand unberührt. Sie hemmt lediglich dessen Vollziehbarkeit. Sie hat bezüglich des Folgebescheids keine weiter gehenden Wirkungen als die Verpflichtung des FA zur entsprechenden Aussetzung der Vollziehung auch des Folgebescheids gemäß § 361 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (vgl. , BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678). Der Verpflichtung ist das FA im Streitfall nachgekommen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 563 Nr. 3
QAAAB-73886