Trotz unterlassener Beiziehung von Akten des Landgerichts kein Verfahrensmangel
Gesetze: FGO § 76
Instanzenzug:
Gründe
Die möglicherweise unzulässige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegen nicht vor.
1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht dadurch gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen, dass es nicht die Akten des Landgerichts (LG) H betreffend den Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der X-GbR zum Verfahren beigezogen hat. Wird —wie hier— gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss dargelegt werden, dass und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. , BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637). Im Streitfall hat der Kläger weder schlüssig dargetan noch ist sonst ersichtlich, aus welchem Grund sich dem FG die Beiziehung der Akten des LG H hätte aufdrängen müssen. Nachdem der Kläger das Protokoll über die Sitzung des LG H vom , in der der Vergleich geschlossen wurde, als Anlage zur Klagebegründung eingereicht hatte, konnte das FG davon ausgehen, dass der Kläger auch weitere Unterlagen aus diesem Prozess in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführt hätte, wenn sie entscheidungserheblich gewesen wären.
2. Das FG hat auch nicht dadurch einen Verfahrensfehler (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 und 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, Anspruch auf ein faires Verfahren) begangen, dass es in dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen und die Streitjahre 1991 bis 1993 betreffenden Urteil nicht zu der Frage des Verlustrücktrags gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) Stellung genommen hat. Denn aus dem das Streitjahr 1994 betreffenden Urteil des FG vom selben Tage (16 K 14214/04) ergibt sich, dass ein Verlustrücktrag in das Streitjahr 1993 nicht in Betracht kam. Das FG hatte in diesem Verfahren entschieden, der Kläger habe zwar im Jahr 1995 einen Verlust aus der Auflösung der GmbH i.S. des § 17 EStG in Höhe von 50 000 DM erlitten. Da aber nach Abzug dieses Verlusts gemäß § 10d Abs. 1 EStG bei der Einkommensteuerveranlagung für 1994 ein zu versteuerndes Einkommen von 300 369 DM verblieben war, lagen die Voraussetzungen für einen Verlustrücktrag nach 1993 offensichtlich nicht vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 599 Nr. 3
LAAAB-73879