Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2177 A

Ertragsteuerliche Behandlung der Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 132/2005

Es ist gefragt worden, ob die Billigkeitsregelung der Rdnr. 9,  IV A 6 – S 2177 – 1/02, BStBl 2002 I S. 148, auch einkunftsartübergreifend angewandt werden kann. Nach dieser Regelung ist in dem Fall, dass mehrere vom Unternehmer für Privatfahrten genutzte Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören, der pauschalen Nutzungswertermittlung das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass die betrieblichen Kraftfahrzeuge durch Personen, die zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehören, nicht genutzt werden.

Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

Ein Steuerpflichtiger nutzt im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses einen Firmenwagen der Oberklasse, der unstrittig nach der 1 %-Regelung als Sachbezug versteuert wird. Neben der Haupttätigkeit übt er nebenberuflich eine gewerbliche Tätigkeit aus. Zum Betriebsvermögen gehört ein Pkw (geringerer Listenpreis als Firmenwagen), der ebenfalls privat genutzt wird und für den kein Fahrtenbuch geführt wird. Beide Fahrzeuge werden nicht durch Personen genutzt, die zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehören. Aufgrund dieses Sachverhalts stellt sich die Frage, ob in analoger Anwendung zu Rdnr. 9 des o. g. BMF-Schreibens im Gewerbebetrieb kein Privatanteil für die Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen ist, weil insgesamt nur ein zur privaten Nutzung überlassenes Fahrzeug mit einem Privatanteil zu belegen ist.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Für die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges gilt die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG. Danach ist bei einer privaten Nutzung eines betrieblichen PKW zwingend ein Entnahmewert anzusetzen. Das Vorhandensein eines Fahrzeuges im Privatvermögen ändert daran nichts (siehe Beispiel 3 in Rdnr. 9 des BMF-Schreibens). Die Tatsache, dass bei der vorstehenden Sachlage – im Unterschied zu diesem Beispiel – kein privates Fahrzeug vorhanden ist, sondern ein geldwerter Vorteil versteuert wurde, ändert daran nichts. Das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug ist wie ein im Privatvermögen vorhandenes Fahrzeug zu werten (vgl. , EFG 2005 S. 685).

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2177 A

Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 184 Nr. 5
DStZ 2006 S. 204 Nr. 6
INF 2006 S. 122 Nr. 4
FAAAB-73855