BMF - IV B 3 -S 1301 - BRA - 77/05 BStBl 2006 I S. 83

Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (DBA Brasilien) ist am durch die Bundesrepublik Deutschland gekündigt worden.

A.

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

In Brasilien:
  1. Bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

  2. Bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf das Steuerjahr, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

In Deutschland:
  1. Bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

  2. Bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf den Veranlagungszeitraum, der auf das Jahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

B.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Einzelfall für die dem deutschen Einkommensteuerrecht unterfallenden Sachverhalte das Folgende:

Abzugsteuern im Sinne des Art. 31 Satz 2 Buchst. b I. DBA Brasilien sind nach dem Wortlaut der Bestimmungen all diejenigen, die in Deutschland im Abzugswege erhoben werden. Dies sind die Kapitalertragsteuer, die Lohnsteuer und der Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EStG.

I. Kapitalertragsteuer
  1. Im Fall einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person, die brasilianische Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a oder Nr. 8 EStG oder im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 EStG erzielt, unterliegt der ausländische Kapitalertrag in Deutschland der Kapitalertrag- und damit einer Abzugsteuer. Es ist deshalb auf diese Fälle Art. 31 Satz 2 Buchst. b I. DBA Brasilien anzuwenden. Das DBA Brasilien gilt somit nur für die diesen Erträgen zugrunde liegenden Beträge, die bis zum gezahlt oder überwiesen wurden.

    Macht der Steuerpflichtige jedoch diese Erträge zum Gegenstand seiner Steuererklärung und wird diesbezüglich eine Veranlagung durchgeführt, gilt gemäß Art. 31 Satz 2 Buchst. b II. DBA Brasilien das DBA für den gesamten Veranlagungszeitraum 2006.

  2. Erzielt ein in Brasilien ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG, die dem Kapitalertragsteuerabzug aufgrund des § 43 EStG unterliegen, gilt die deutsche Einkommensteuer durch den Steuerabzug grundsätzlich als abgegolten (§ 50 Abs. 5 Satz 1 EStG). Unterliegen die Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen dem Kapitalertragsteuerabzug, gilt das DBA gemäß Art. 31 Satz 2 Buchst. b I. DBA Brasilien nur für die Kapitalerträge, die vor Ablauf des gezahlt oder überwiesen wurden. Maßgeblich ist hier entsprechend dem Wortlaut des DBA der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bzw. Überweisung.

Wird hingegen von einer natürlichen Person, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllt, eine Veranlagung beantragt, findet Art. 31 Satz 2 Buchst. b II. DBA Brasilien Anwendung. Das DBA ist in diesem Fall noch bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 zu berücksichtigen.

II. Lohnsteuer
  1. Im Fall von in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen wird die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 38 EStG durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben.

    In die Gruppe der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen fallen auch diejenigen Arbeitnehmer, die zwar in Brasilien tätig sind, aber ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland beibehalten haben.

    Sofern deshalb keine Veranlagung (vgl. § 46 EStG) durchgeführt wird, unterliegt diese Gruppe dem Art. 31 Satz 2 Buchst. b I. DBA Brasilien mit der Folge, dass die Freistellung gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. d DBA Brasilien nur für diejenigen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit anzuwenden ist, die bis zum im Sinne des DBA gezahlt oder überwiesen wurden.

    Wird eine Veranlagung beantragt, sind diese Einkünfte unter Art. 31 Satz 2 Buchst. b II. DBA Brasilien zu subsumieren mit der Konsequenz, dass diese Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr 2006 gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. d DBA Brasilien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind.

  2. Unterliegen die Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, der in Brasilien ansässig ist, gemäß § 39d EStG dem Lohnsteuerabzug, gilt das unter I. 2. Aufgeführte entsprechend.

  3. Ab 2007 kann eine Freistellung von der Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses vom (BStBl 1983 I S. 470) in Betracht kommen.

III. Fälle des § 50a EStG

Von den Einkünften eines beschränkt Steuerpflichtigen ist auch unter den Voraussetzungen des § 50a EStG ein Steuerabzug vorzunehmen. Unterliegen Einkünfte eines in Brasilien Ansässigen diesem Steuerabzug, gelten die Ausführungen zu I. 2. auch für diese Einkünfte entsprechend.

IV. Anrechnung fiktiver Steuern

Gemäß Art. 24 Abs. 3 DBA Brasilien ist Deutschland verpflichtet, im Fall von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die Anrechnung fiktiver brasilianischer Steuern in einer bestimmten Höhe vorzunehmen.

Die Anrechnung brasilianischer Steuern in Deutschland erfolgt im Veranlagungsverfahren. Für die Beendigung der DBA-Wirkungen bedeutet dies, dass hier Art. 31 Satz 2 Buchst. b II. DBA Brasilien anzuwenden ist und die fiktive Anrechnung mit Wirkung für den gesamten Veranlagungszeitraum 2006 vorzunehmen ist.

V. Betriebsstättengewinne

Brasilien ist im Jahr 2006 gemäß Art. 31 Satz 2 Buchst. a DBA Brasilien nicht mehr an das Abkommen gebunden und besteuert die Unternehmensgewinne nach nationalem Recht. Aus deutscher Sicht sind aber gemäß Art. 31 Satz 2 Buchst. b II. DBA Brasilien Gewinne aus brasilianischen Betriebsstätten im Sinne der Art. 7 und 5 des DBA auch noch im Jahr 2006 freizustellen. Sofern nach dem DBA Gewinne einer brasilianischen Betriebsstätte nicht zugerechnet werden können, sind die Gewinne in die deutsche Besteuerung einzubeziehen und ist die in Brasilien auf diese Gewinne gezahlte Steuer unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 3 EStG abzuziehen.

VI. Veräußerungsgewinne

Veräußerungsgewinne, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von beweglichem und unbeweglichem Betriebsstättenvermögen in Brasilien erzielt werden, sind gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. a und b DBA Brasilien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen. Da in diesen Fällen eine Veranlagung durchzuführen ist, gilt die Steuerfreistellung gemäß Art. 31 Satz 2 Buchst. b II. DBA Brasilien für alle Veräußerungsgewinne, die für den Veranlagungszeitraum 2006 zu berücksichtigen sind.

C.

Betreffend die Einkünfte von Unternehmen durch den Betrieb von eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr und betreffend das Betriebsvermögen, das dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen oder Schiffen eines Unternehmens dient, beabsichtigen die Föderative Republik Brasilien und die Bundesrepublik Deutschland eine Steuerbefreiung auf der Basis der Gegenseitigkeit gemäß § 49 Abs. 4 EStG festzustellen.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben gleichen Aktenzeichens vom . Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV B 3 -S 1301 - BRA - 77/05
Bayr. Staatsmin. der Fin. v. - 32 -S 1301 - 054 - 1248/06
Bayr. Landesamt für Steuern v. - S 1301 - BR - 1 St 32 / St 33

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:





Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 83
HAAAB-73850