Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage für im Rahmen eines Unternehmenskaufs erworbene Erbbaurechte an Grundstücken nebst
aufstehenden Gebäuden und Anlagen
Gesamtkaufpreis
Aufteilung
Auslegung des Vertragswerks
Abgrenzung Betriebsvorrichtung – Grundvermögen
Keine Einbeziehung eines mit vergüteten Firmenwerts
Leitsatz
1. Als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist bei Übertragung eines Erbbaurechts der Kapitalwert des Erbbaurechts anzusetzen,
ggf. erhöht um die zusätzlich für die Übertragung des Erbbaurechts und die mit übergehenden Gebäude und Außenanlagen jeweils
vereinbarten Gegenleistungen.
2. Wird Grundvermögen zusammen mit anderen Vermögensgegenständen (körperliche Gegenstände oder Rechte) erworben, die nicht
nach § 2 GrEStG dem Grundvermögen zuzurechnen sind, so ist die Grunderwerbsteuer nur von der Gegenleistung zu erheben, soweit
sie auf das Grundvermögen entfällt.
3. Wird in zeitlichem Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf ein weiterer Vertrag geschlossen, durch den Erbbaurechte nebst
aufstehenden Gebäuden und Betriebsvorrichtungen aus nämlichem Betriebsvermögen gesondert veräußert werden, so kann dennoch
ein einheitliches Vertragswerk vorliegen, das den Verkauf des gesamten Unternehmens als lebender Organismus zum Gegenstand
hat. Für das Vorliegen einer Gesamtgegenleistung ist dabei nicht erforderlich, dass auf der Erwerberseite an jedem der abgeschlossenen
Verträge jeweils dieselbe Partei beteiligt ist.
4. Durch Auslegung des Vertragswerks ist zu entscheiden, ob die Beteiligten sich auf Einzelpreise für die einzelnen Wirtschaftsgüter
festgelegt haben. Bejahendenfalls sind die vereinbarten Einzelpreise auch für das Steuerrecht maßgeblich.
5. Ausführungen zu der Frage, weshalb einzelne von den Vertragsbeteiligten als Betriebsvorrichtungen angesehene Baulichkeiten
zu den Gegenständen des Grundvermögens im Sinne von § 2 GrEStG gehören.
6.Eine Einbeziehung eines etwa vorhandenen und möglicherweise mit einem vertraglich vereinbarten (Teil-)Kaufpreis mit vergüteten
Firmenwerts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer kommt nicht in Betracht.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 213 Nr. 3 BAAAB-73797
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