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KSR Nr. 1 vom Seite 2

Realisation von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen

Axel Höhmann, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Solingen

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u. a. zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.

Schwebende Geschäfte

Aufgrund des Realisations- und Vorsichtsprinzips in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB dürfen Forderungen (und Schulden) aus schwebenden Geschäften, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, solange nicht bilanziert werden, wie der Leistungsverpflichtete noch nicht mit deren Erfüllung begonnen hat. Schwebende Geschäfte haben jedoch eine bilanzielle Konsequenz, wenn aus ihnen Verluste drohen. Eine ggf. handelsrechtlich gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bildende (Pflicht-)Rückstellung ist jedoch nicht in die Steuerbilanz zu übernehmen (§ 5 Abs. 4a EStG).

Leistung im abgelaufenen Geschäftsjahr

Sind Forderungen hingegen bereits im abgelaufenen Geschäftsjahr im Wesentlichen wirtschaftlich verursacht und kann der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung seines Anspruchs fest rechnen, ist eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen zu aktivieren.

So ist eine Forderung zu bilanzieren, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung (...