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Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Vorsteuerberichtigung nach der Neufassung des § 15a UStG zum 1. 1. 2005
Nach § 15 UStG entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Waren bisher von der Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Wesentlichen nur Wirtschaftsgüter betroffen, die in der Regel ertragsteuerrechtlich Anlagevermögen darstellen, hat die durch Art. 5 Nr. 12 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes mit Wirkung zum erfolgte Neufassung des § 15a UStG zu einer enormen Ausweitung der potenziell einer Vorsteuerberichtigungspflicht unterliegenden Leistungsbezüge geführt. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 15a UStG nicht zuletzt auf die durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH klargestellten Grundsätze des Vorsteuerabzugs reagiert. Der folgende Beitrag gibt unter Berücksichtigung des NWB UAAAB-72155 einen Überblick über die wesentlichen Regelungen zur Vorsteuerberichtigung.S. 28
I. Allgemeines zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs
1. Grundsätze
Das Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 UStG entsteht bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug ist u. a. die Verwendung der bezogenen Leistung. Fallen Leistungsbezug und Verwendung der Leistung auseinander, ist für den Vorsteuerabzug die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs gegebene Verwend...