Instanzenzug:
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war zusammen mit Herrn H Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH (GmbH) einer GmbH & Co. KG. Die Kommanditgesellschaft gehörte zu einer Holding, die aus einer GmbH & Co. KG sowie insgesamt 16 Tochtergesellschaften bestand. Mit einem weiteren Unternehmen, einer AG, die nicht zur Unternehmensgruppe gehörte, bestanden enge Verflechtungen. Aufgrund eines Dienstleistungsvertrages hatte die AG für sämtliche unter der Holding zusammengefassten Unternehmen die Abwicklung des Zahlungsverkehrs —einschließlich der Lohnsteuerzahlungen— und die entsprechende Buchführung übernommen. Auch war sie befugt, in Finanzierungsangelegenheiten Kontakte mit Kreditinstituten aufzunehmen und zu unterhalten.
Jede der operativen Gesellschaften verfügte über ein eigenes Bankkonto. Die Geschäftsführer der Gesellschaften waren mit Zeichnungsbefugnis ausgestattet. Vorhandene Mittel wurden von der AG zur Deckung des bei allen Gesellschaften anfallenden Zahlungsbedarfs eingesetzt. Hierzu reichten die Geschäftsführer der Gesellschaften Prioritätslisten ein. Bei der Begleichung der Verbindlichkeiten wurden die Konten der einzelnen Gesellschaften als eine Gesamtheit behandelt; gegenüber der Bank bestand ein Gesamtdispositionsrahmen. In einer an die Geschäftsführer gerichteten Hausmitteilung wurde im Mai 1996 auf die angespannte Liquiditätssituation hingewiesen. Bei den Lohnsteuerzahlungen waren seit Ende 1995 Überschreitungen des Fälligkeitstermins von vier Wochen die Regel. Für die Monate August und September 1996 wurden die den Arbeitnehmern der GmbH zustehenden Löhne ungekürzt ausgezahlt, die auf sie entfallende Lohnsteuer jedoch nicht an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) abgeführt. Über das Vermögen der GmbH wurde am das Konkursverfahren eröffnet.
Aufgrund der rückständigen Lohnsteuer nahm das FA den Kläger zusammen mit dem Mitgeschäftsführer nach § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Einspruch führte lediglich zu einer Herabsetzung der Haftungssumme. Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Kläger die ihm obliegenden Geschäftsführerpflichten zumindest grob fahrlässig verletzt habe. Seine Verantwortlichkeit ergebe sich bereits aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer. Er könne sich nicht damit entschuldigen, dass die Abführung der Lohnsteuer auf ein anderes Unternehmen übertragen und in einer für ihn nicht kontrollierbaren Weise durchgeführt worden sei. Als Geschäftsführer sei er zur Überwachung der fristgerechten Begleichung der Steuerschulden verpflichtet gewesen. Die Geschäftsführer der Gesellschaften hätten regelmäßig Prioritätenlisten an die Geschäftsleitung erstellen müssen, die bei ausreichender Liquidität nicht erforderlich gewesen wären. Darüber hinaus habe der Mitgeschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass Anfang 1996 die Löhne zweimal nicht pünktlich ausgezahlt worden seien, so dass sich Vertreter des Betriebsrates an ihn gewandt hätten. Hätte der Kläger seine Überwachungspflichten ordnungsgemäß erfüllt, hätten ihm die bestehenden Liquiditätsengpässe nicht verborgen bleiben können.
Das Verschulden könne auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass er aufgrund positiver Geschäftszahlen auf die Zahlungsfähigkeit der GmbH vertraut habe. Da er die zwischen den Banken und den einzelnen Gesellschaften bestehenden Poolverträge selbst unterschrieben habe, hätte es ihm bewusst sein müssen, dass es zur Beurteilung der Liquidität allein auf die Gesamtliquidität der in der Holding zusammengeschlossenen Unternehmen ankommen könne. Ohne zuvor die Lohnsteuer für den Monat August zu begleichen, habe die AG die Löhne für den Monat September in vollem Umfang ausbezahlt. Dies hätte dem Kläger nicht verborgen bleiben dürfen. Vielmehr hätte er für eine fristgerechte Abführung der für den Monat August entstandenen Lohnsteuer Sorge tragen müssen. Im Übrigen sei die Höhe der vom FA festgesetzten Haftungssumme sowie die Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens nicht zu beanstanden.
Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Im Streitfall sei die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH Einsicht in die Steuer- und Verfahrensakten eines anderen verlangen könne, der für dieselbe Steuerschuld gegebenenfalls als faktischer Mitgeschäftsführer als Haftungsschuldner in Betracht komme. Im Streitfall sei die Einsichtnahme zu Unrecht verweigert und damit der Gehörsanspruch verletzt worden. Denn aufgrund der verweigerten Einsichtnahme habe der Kläger die Rechtmäßigkeit des vom FA ausgeübten Auswahlermessens nicht überprüfen können. In diesem Fall müsse das Interesse des Mitgeschäftsführers an der Wahrung des Steuergeheimnisses zurücktreten.
Weiterhin komme den Fragen grundsätzliche Bedeutung zu, ob der Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden könne, obwohl er nach der internen Aufgabenverteilung lediglich für den Vertrieb zuständig sei und es ein Mitgeschäftsführer übernommen habe, für die fristgerechte Abführung der Lohnsteuer zu sorgen; ob der für die Steuerzahlung verantwortliche Mitgeschäftsführer ständig überwacht werden müsse und ob es zum Wegfall des Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten des Geschäftsführers und dem Schadenseintritt und damit zum Ausschluss der Haftung komme, wenn die fristgerechte Abführung der Lohnsteuer für den Geschäftsführer aufgrund der konzerninternen Kompetenzverteilung objektiv unmöglich gewesen sei und auch eine Amtsniederlegung nicht zur fristgerechten Zahlung der Steuer geführt hätte. Im Streitfall habe das FG die an einen im Konzern tätigen Geschäftsführer zu stellenden Anforderungen überspannt. Nach den Feststellungen des FG könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger Kenntnis von der Finanzkrise der Unternehmensgruppe und von der Nichtentrichtung der Lohnsteuer gehabt hätte. Aufgrund der Unkenntnis des Klägers könne ihm nicht der Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gemacht werden.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es macht geltend, dass die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig seien. Die Verantwortlichkeit des Klägers stehe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) außer Zweifel. Für eine Unterscheidung zwischen Geschäftsführern einer konzernabhängigen Gesellschaft und einer Einzelgesellschaft bestehe kein Raum.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aufgrund der fehlenden Klärungsfähigkeit bzw. Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen kommt ihnen keine grundsätzliche Bedeutung zu.
1. Soweit der Kläger die Frage geklärt wissen will, ob einem als Haftungsschuldner in Anspruch genommenen Geschäftsführer einer GmbH ein Anspruch zusteht, in die Steuer- und Verfahrensakten einer anderen Person, von der er meint, dass diese ebenfalls als Haftungsschuldner in Betracht komme, Einsicht zu nehmen, ist diese Frage einer allgemeinen Klärung nicht fähig. Denn die Gewährung von Akteneinsicht steht im pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die AO 1977 einen Anspruch des Beteiligten auf Gewährung von Einsicht in die vom FA geführten Verfahrensakten nicht vorsieht (BFH-Entscheidung vom VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790). Erst Recht muss dieser Grundsatz für die Einsichtnahme in die Steuerakten eines anderen gelten, von der sich der Akteneinsicht Ersuchende Aufschlüsse über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme nach § 69 AO 1977 erhofft. Im Streitfall hat das FG zu Recht auf die Wahrung des Steuergeheimnisses hingewiesen, mit der das FA seine Ermessensentscheidung begründet hat. Einer weiteren rechtlichen Klärung wäre die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht zugänglich, denn es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob in besonders gelagerten Konstellationen die Abwägung der Interessenlage zu einer Reduzierung des Ermessens auf Null und damit zu einem Anspruch auf Akteneinsicht führen könnte.
2. Bei der Beurteilung der weiteren Rechtsfragen kann es offen bleiben, ob der Kläger die Darlegungserfordernisse i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt hat. Eine Rechtsfrage ist jedenfalls dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232; BFH-Entscheidung vom III B 127/01, BFH/NV 2002, 645, m.w.N.). Im Streitfall ist die Rechtslage nach Auffassung des beschließenden Senats eindeutig, so dass ein hinreichender Grund für die Zulassung der Revision nicht besteht.
Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, oblag dem Kläger als Mitgeschäftsführer der GmbH nach § 41a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und § 34 Abs. 1 AO 1977 die Pflicht zur fristgerechten Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer. Entgegen dieser Verpflichtung wurde die im Haftungszeitraum entstandene und fällige Lohnsteuer nicht an das FA abgeführt. Die Verantwortlichkeit des Klägers ist weder durch die interne Aufgabenverteilung innerhalb der GmbH noch dadurch entfallen, dass die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten mit Wissen des Klägers auf ein anderes Unternehmen übertragen worden ist. Die vermeintliche Unmöglichkeit der Lohnsteuerabführung vermag auch den Kausalzusammenhang zwischen der dem Kläger vorzuwerfenden Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt nicht entfallen zu lassen.
a) Eine Entlastung aufgrund der von der AG vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs nach den vom BFH für die Haftungsbegrenzung bei einer Geschäftsverteilung unter Mitgeschäftsführern entwickelten Grundsätzen kommt deshalb nicht in Betracht, weil der AG keine Geschäftsführerbefugnisse i.S. von § 34 Abs. 1 AO 1977 übertragen worden sind (Senatsurteil vom VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72). Trotz der Beauftragung der AG verblieb es bei der Pflichtenstellung des Klägers. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine interne Aufgabenverteilung und eine damit verbundene Haftungsbegrenzung hinfällig wird, wenn ein Vertreter der Gesellschaft für die Mitgeschäftsführer erkennbar die ihm zugewiesenen Aufgaben unzureichend erfüllt oder wenn das Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät (Senatsentscheidungen vom VII R 46/02, BFHE 202, 22, BStBl II 2003, 556, und vom VII B 260/99, BFH/NV 2001, 413). Deshalb kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er sei lediglich für den Vertrieb zuständig gewesen. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Haftungsbegrenzung durch eine interne Aufgabenverteilung nur dann Platz greifen, wenn die Aufgabenzuweisung klar und eindeutig, d.h. in schriftlicher Form, festgelegt worden ist (BFH-Entscheidungen vom VII S 33/85, BFHE 146, 23, BStBl II 1986, 384, und vom V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776), wofür im Streitfall jegliche Anhaltspunkte fehlen.
b) Zu Recht hat das FG entschieden, dass den Kläger auch die Einbindung der von ihm vertretenen GmbH in einen Unternehmensverbund nicht zu entlasten vermag.
aa) Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass ein GmbH-Geschäftsführer zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten externe Hilfe in Anspruch nimmt. Ist er aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen zur ordnungsgemäßen Pflichterfüllung nicht in der Lage, ist eine solche Maßnahme sogar geboten. Allerdings darf der Geschäftsführer nicht blind auf die gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung des für die GmbH tätigen Dritten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr hat er sich fortlaufend über den Geschäftsgang zu unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können (Senatsentscheidungen vom VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284, und vom VII R 132/80, BFH/NV 1987, 273). Dabei braucht er nicht jeden einzelnen Geschäftsvorgang nachzuprüfen. Solange er keine konkreten Anhaltspunkte für eine nachlässige und unzulängliche Aufgabenwahrnehmung hat, darf er sich auf die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben verlassen. Dies setzt allerdings voraus, dass er sich vor Antritt seiner Geschäftsführertätigkeit überhaupt die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Überwachungspflichten verschafft.
bb) Diese Grundsätze gelten nicht nur für den Geschäftsführer eines einzelnen Unternehmens, sondern auch für den Geschäftsführer einer in eine Unternehmensgruppe eingebundenen GmbH. Ein Haftungsprivileg für einen im Konzern tätigen Geschäftsführer ist daher nicht anzuerkennen. Mit der Pflichtenstellung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH wäre eine uneingeschränkte Freistellung von der Erfüllung steuerlicher Pflichten —einschließlich etwaiger Überwachungspflichten— aufgrund eines mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages und der in einer Holding bestehenden Organisationsstrukturen nicht zu vereinbaren. Der Kläger kann sich somit nicht damit entlasten, ihm sei eine Kontrolle der Tätigkeit der AG nicht möglich gewesen und eine Überwachungspflicht habe infolgedessen nicht bestanden.
cc) Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger um die fristgerechte Abführung der Lohnsteuer nicht gekümmert hat. Auch hat er sich aufgrund der Unternehmensorganisation und der Einbindung in eine konzernähnliche Struktur daran gehindert gesehen, auf die Erfüllung steuerlicher Pflichten Einfluss zu nehmen. Damit hat er sich in eine Situation begeben, in der er auf die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch eine außerhalb der Gesellschaft stehende Person blind vertraute und in der er glaubte, an der Ausübung jeglicher Kontrolle gehindert zu sein und infolgedessen auf Überwachungsmaßnahmen gänzlich verzichten zu dürfen. So blieb es ihm nach seinem Vortrag auch verborgen, dass die Löhne in zwei Fällen nicht pünktlich an die Beschäftigten der GmbH ausbezahlt worden sind und dass sich die Holding in einer Liquiditätskrise befand. Zu Recht hat das FG eine grob fahrlässige Verletzung der dem Kläger obliegenden Geschäftsführerpflichten darin gesehen, dass er sein Amt angetreten und ausgeübt hat, obwohl er davon ausging, von der Erledigung der steuerlichen Pflichten und von jeglichen Kontrollmöglichkeiten ausgeschlossen zu sein. Seinem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass er zumindest den Versuch unternommen hat, sich von der AG über die erfolgten Lohn- und Lohnsteuerzahlungen zeitnah unterrichten zu lassen.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann er sich bei dieser Sachlage auf eine Weisungsgebundenheit und auf ein damit verbundenes Unvermögen zur Ausübung der erforderlichen Kontrolle nicht berufen. Ein Geschäftsführer, der sich in der von ihm vertretenen Gesellschaft oder im Unternehmensverbund nicht durchsetzen kann und sich an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Überwachungspflichten gehindert sieht, darf nicht untätig bleiben, sondern muss zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen von der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit Abstand nehmen oder sein Amt niederlegen (Senatsbeschluss vom VII B 69/84, BFH/NV 1987, 422). Daher hat das FG die unzulängliche Überwachung der mit der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH beauftragten AG zu Recht als zumindest grob fahrlässige und damit haftungsbegründende Pflichtverletzung eingestuft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 246 Nr. 2
GmbHR 2006 S. 274 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 40
IAAAB-73507