Instanzenzug:
Gründe
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben aufgrund notariell beurkundeten Vertrages vom in Miteigentum je zur Hälfte ein Grundstück zum Kaufpreis von 215 000 DM. Das Grundstück war mit einer Grundschuld in Höhe von 150 000 DM zugunsten einer Sparkasse belastet. In § 2 des Vertrages hieß es, diese Belastung werde von den Klägern mit dinglicher Wirkung zu Finanzierungszwecken übernommen; die Kläger stellten den Verkäufer insoweit von allen Rechten und Ansprüchen der Gläubiger frei. Der Notar werde angewiesen, „die Schuldübernahmegenehmigung sowie die Schuldfreigabeerklärung einzuholen”. In § 6 des Kaufvertrages heißt es weiter, der Notar habe darüber belehrt, „dass im Falle der Ablösung der eingetragenen Grundpfandrechte die abzulösende Forderung dem Kaufpreis zu entnehmen” sei und die Zahlung von den Klägern nur auf das Notarkonto zum Zweck der Sicherstellung der Lastenfreistellung erfolgen müsse. Schließlich heißt es in § 12 des Vertrages, für den Fall, dass die Kläger den Kaufpreis zumindest teilweise finanzieren, stimme der Verkäufer einer dinglichen Belastung des Grundstücks bis zur Höhe von insgesamt 65 000 DM zu. In den beiden Veräußerungsanzeigen ist unter der Rubrik „Gegenleistung” angegeben: „a) Kaufpreis 215 000 DM, b) übernommene Belastungen (Grundschulden) 150 000 DM”.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) setzte mit Bescheiden vom gegen jeden der Kläger eine Grunderwerbsteuer von 3 266 DM —berechnet nach der Hälfte von 365 000 DM— fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Wenige Wochen nach Eintritt der Bestandskraft beantragten die Kläger, die Bescheide zu ändern, da die Grundschulden entgegen der Angabe in den Veräußerungsanzeigen nur mit dinglicher Wirkung übernommen worden seien. Den Antrag lehnte das FA mit Verfügung vom ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, es liege weder eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) noch eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 vor.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu; außerdem sei zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich. Die Vorentscheidung habe die Besonderheiten des Streitfalls nicht ausreichend berücksichtigt. Das FA habe offensichtlich die Überprüfung der Angaben in der Veräußerungsanzeige anhand des Kaufvertrages unterlassen und diese Angaben rein mechanisch übernommen. Der Notar habe die Bescheide nicht überprüfen können, da sie ihm nicht übersandt worden seien. Dies wiederum sei den Klägern nicht bekannt gewesen. Demzufolge sei eine Berichtigung der fehlerhaften Bescheide gemäß § 129 AO 1977 geboten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Es kann auf sich beruhen, ob die Kläger lediglich die dingliche Haftung für die Grundschulden oder auch die zugrunde liegenden Schulden übernommen haben, deren Übernahme aber in Anrechnung auf den Kaufpreis geschehen sollte. Auf Letzteres deuten die oben wiedergegebenen Auszüge aus den §§ 2, 6 und 12 des Kaufvertrages hin. Eine Genehmigung der Schuldübernahme wäre bei bloßer Übernahme der dinglichen Haftung für die Grundschulden nicht erforderlich gewesen; sie gingen kraft Gesetzes auf die neuen Eigentümer über. Aber erst Recht bei einer Anrechnung der Schuldübernahme auf den Kaufpreis wären die Bescheide fehlerhaft. Gleichwohl ist die Beschwerde unzulässig, da es an einer nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichenden Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder einer Frage, deren Beantwortung durch den BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist, fehlt.
Für die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) muss konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingegangen werden. Es muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt werden, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. , BFH/NV 2004, 69, unter II.2.). Eine Fortbildung des Rechts kann nur erforderlich sein, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist und der Streitfall damit im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. , BFH/NV 2004, 63). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es werden weder klärungfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen zu den §§ 129 und 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 herausgestellt, noch unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zu diesen Vorschriften auf die grundsätzliche Bedeutung solcher Fragen oder auf die Notwendigkeit der Rechtsfortbildung anhand derartiger Fragen eingegangen. Stattdessen wird im Ergebnis lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall gerügt.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 334 Nr. 2
UAAAB-73487