BFH Beschluss v. - XI B 50/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe ist im Streitfall erfüllt.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, ob ihm grobe Fahrlässigkeit i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) anzulasten ist, weil seine —nicht mit ihm zusammen veranlagte— Ehefrau die Spendenbescheinigungen versehentlich in einen falschen Steuerordner abgeheftet habe und er diesen Fehler trotz Durchlesens der umfangreichen und vom Steuerberater erstellten Steuererklärung nicht entdeckt habe, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Diese Vorschrift erfasst nur Rechts-, keine Tatfragen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Anm. 27; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212; vom VI B 314/00, BFH/NV 2001, 1011). Ob den Steuerpflichtigen im Einzelfall Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit oder —unschädliche— leichte Fahrlässigkeit trifft, ist eine Tatfrage.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO begehrt, gilt Entsprechendes. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechts frage eine andere Rechtsauffassung als andere Gerichte vertritt. Eine „Divergenz” in der Würdigung von Tatsachen genügt für die Zulassung der Revision nicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 53, m.w.N.). Der Kläger hat auch nicht dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass der Vorentscheidung andere tragende Rechtssätze zugrunde liegen als dem (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2003, 209). Im Grunde rügt er insoweit vornehmlich eine unrichtige Tatsachenwürdigung, die als solche grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl. auch § 118 Abs. 2 FGO, und unten 3.).

2. Zur Klärung der Rechtsfrage, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern ist, wenn ein bereits bei Abgabe der Steuererklärung vorliegender Zuwendungsnachweis nach § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) erst nach Bestandskraft des Steuerbescheides eingereicht wird, ist keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO erforderlich. Auch wenn der erkennende Senat zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er im Urteil vom XI R 13/02 (BFHE 201, 421, BStBl II 2003, 554) nur entschieden hat, dass die „Erteilung” der Spendenbescheinigung ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 ist und damit die Frage noch offen ist, ob auch die Vorlage einer bereits bei Abgabe der Steuererklärung erstellten Spendenbescheinigung den Tatbestand des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 erfüllt, ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht (mehr) erforderlich. Die Rechtsfrage ist mittlerweile durch § 175 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 geregelt. Danach gilt die nachträgliche Erteilung und Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis. Zwar gilt die Gesetzesergänzung nur für Bescheinigungen oder Bestätigungen, die nach dem vorgelegt oder erteilt werden (vgl. Art. 97 § 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur AbgabenordnungEGAO 1977—). Infolge der gesetzlichen Klarstellung ist aber für eine richterliche Fortbildung kein Raum mehr.

Den Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mehr zu. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage in nicht absehbarer Zukunft weiterhin bei einem nicht überschaubaren Personenkreis stellen wird (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 748; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 35, m.w.N.). Der vom Kläger zitierten Kommentarstelle (Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 21., 22. und 23. Aufl., § 10b Rz. 35) lässt sich kein im Interesse der Allgemeinheit (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 23, m.w.N.) liegender Klärungsbedarf entnehmen. Insbesondere wird dort, wie dem vorrangigen Hinweis auf § 173 AO 1977 zu entnehmen ist, nicht die Auffassung vertreten, dass die nachträgliche Vorlage einer bereits vor Bestandskraft des Steuerbescheides erteilten Spendenbescheinigung ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 ist (vgl. „... u.U. § 175 I Nr. 2 AO...”).

3. Ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) wurde nicht dargelegt i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Soweit der Kläger rügt, das Protokoll über die mündliche Verhandlung sei unvollständig bzw. unrichtig, genügt dies zur Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht. Er hätte insoweit u.a. vortragen müssen, dass das Gericht die Aufnahme seiner Beweisanträge in das Protokoll abgelehnt hat (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 der Zivilprozessordnung) und er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berichtigung des Protokolls zu beantragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 107/97, BFH/NV 1998, 859; vom III B 67/99, BFH/NV 2000, 1091; vom VI B 168/00, BFH/NV 2001, 464, oder vom X S 7/04 (PKH), juris Nr: STRE200550332, m.w.N.). Das ist nicht geschehen.

b) Aus nämlichen Gründen kann auch die Rüge des Klägers, das FG habe durch die Nichterhebung beantragter Beweise § 76 FGO verletzt, keinen Erfolg haben. Mangels einer Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem FG ist der BFH an das Protokoll gebunden (vgl. z.B. , BFH/NV 2005, 44). Dem Protokoll über die öffentliche Sitzung beim lässt sich weder ein Antrag auf Beweisaufnahme noch eine Rüge unterlassener Beweisaufnahme (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Anm. 49, m.w.N.) entnehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 236 Nr. 2
WAAAB-73482