Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zuzulassen.
a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 23). Ist die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt und sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen, ist sie nicht klärungsbedürftig (vgl. die Nachweise aus der BFH-Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28).
b) Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob bei einer Einbringung ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens gemäß dem sog. Mitunternehmererlass erneut bewertet werden kann, wenn die aufgrund der Neubewertung sich ergebenden steuerlichen Folgen (hier: Aufdeckung der stillen Reserven) beim Einbringenden unstreitig noch erfasst werden können, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt.
Nach der Rechtsprechung des BFH stellt die nachträgliche Erhöhung der Wertansätze eines zu Buchwerten in eine Personen- bzw. Kapitalgesellschaft eingebrachten Betriebsvermögens und damit die Änderung des Einbringungsvorgangs in eine gewinnrealisierende Betriebsveräußerung keine Bilanzänderung, sondern eine rückwirkende Sachverhaltsgestaltung dar (, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748; vom I R 191/77, BFHE 133, 278, BStBl II 1981, 620, und vom III R 39/91, BFHE 173, 338, BStBl II 1994, 458). Deshalb kann die Änderung der Wertansätze entgegen der Auffassung des Klägers in der Beschwerdebegründung selbst dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn beim Einbringenden der Steuerbescheid für den fraglichen Veranlagungszeitraum noch nicht bestandskräftig ist, die bei einer Neubewertung aufgedeckten stillen Reserven also noch erfasst werden könnten.
2. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 28) ist nicht einschlägig. Anders als im Streitfall hat sich bei dem vom FG Düsseldorf zu beurteilenden Sachverhalt die Möglichkeit für die erstmalige Geltendmachung eines Wahlrechts erst nach Einreichen der Bilanz beim FA ergeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 545 Nr. 3
DB 2007 S. 11 Nr. 27
TAAAB-73470