1. Bei einem Auslandsaufenthalt eines Kindes zum Zwecke der Ausbildung von über einem Jahr wird der Inlandswohnsitz grundsätzlich
nur dann beibehalten, wenn das Kind entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort behält oder wenn es
zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfügt.
2. Im Hinblick auf die Betreuung des Kindes durch Bezugspersonen ist im Einzelfall zu differenzieren, ob das Kind als Schüler
im heranwachsenden Alter von seinen Eltern zum Schulbesuch ins Ausland geschickt wird oder ob ein volljähriges Kind sich entschließt,
seine weitere Ausbildung (Schule, Studium usw.) im Ausland zu absolvieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAB-73450
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