Geschäftsleitende Betriebsstätte eines portugiesischen Bauunternehmens im Inland als Betriebsstätte im Sinne des Abkommensrechts
Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug
Haftung des Verfügungsberechtigten
Haftungssumme
Leitsatz
1. Eine feste Geschäftseinrichtung, die als geschäftsleitende Betriebsstätte dazu dient, 15 verschiedene Bauausführungen nacheinander
oder nebeneinander baustellenübergreifend über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren durchzuführen und von dort aus die gesamten
Aktivitäten des Unternehmens in dem betreffenden Staat zu organisieren und zu steuern, ist Betriebsstätte sowohl im Sinne
von § 12 AO als auch im Sinne von Art. 5 des DBA Portugal. Von den an die bei den einzelnen Bauausführungen beschäftigten
Arbeitnehmer ausgezahlten Löhnen ist Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, ohne dass es auf die Aufenthaltsdauer der einzelnen
Arbeitskräfte im Inland ankäme.
2. Wer nach außen hin so auftritt, als könne er über fremdes Vermögen verfügen, und faktisch die Aufgaben eines Geschäftsführers
wahrnimmt, ist Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO und kommt als Haftungsschuldner hinsichtlich schuldhaft und pflichtwidrig
nicht einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer in Betracht.
3. Zur Ermittlung der Haftungssumme ist die Steuerklasse I unter Berücksichtigung der Kinder nach der Monatslohnsteuertabelle
auf die zur Auszahlung gekommenen Löhne anzuwenden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): CAAAB-73428
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