Bewertung eines Einfamilienhauses im Sachwertverfahren nicht wegen der Familiengröße des Eigentümers verfassungswidrig
Keine Verfassungswidrigkeit des GrStG wegen Nichtberücksichtigung persönlicher Verhältnisse
Leitsatz
1. Der im Grundgesetz verankerte besondere Schutz der Familie ist nicht dadurch verletzt, dass die Entscheidung, nach welchem
Verfahren die Einheitsbewertung eines Einfamilienhauses zu erfolgen hat, allein nach objektiven Kriterien getroffen wird.
2. Unter Berücksichtigung der zur Vermeidung von Härtefällen vorgesehenen Billigkeitsvorschriften kann das GrStG nicht deswegen
als verfassungswidrig angesehen werden, weil persönliche Verhältnisse des Steuerschuldners (hier die Familiengröße) auf der
Bemessung der Grundsteuer keinen Einfluss haben.
Fundstelle(n): DAAAB-73419
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