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Lageberichterstattung nach dem Bilanzrechtsreformgesetz
Mit dem Bilanzrechtsreformgesetz ist die Lageberichterstattung gem. § 289 HGB teilweise neu gefasst worden. In einem Rechnungslegungshinweis IDW RH HFA 1.007 greift das IDW Einzelfragen auf, die nicht durch DRS 15 aufgegriffen wurden, z. B. welche Leistungsindikatoren und welche Angaben zu Arbeitnehmern gemacht werden können. Der Hinweis ist in WPg 2005 S. 1234 veröffentlicht worden.
BBK F. 12 S. 6735