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Verdeckte Einlagen
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und Buchungen
Einlagen können grundsätzlich in offener oder verdeckter Form erfolgen. Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn der Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person einer Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ursächlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses ist nur dann gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Vermögensvorteil der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte, was grundsätzlich durch einen Fremdvergleich festzustellen ist.
I. Einführung
Verdeckte Einlagen dürfen sich nicht auf die Höhe des Einkommens der Empfängerkörperschaft auswirken. Soweit verdeckte Einlagen den Steuerbilanzgewinn der Körperschaft erhöht haben, sind sie außerbilanziell bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Abzug zu bringen. Die Vorschriften der § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG finden gem. § 8 S. 46Abs. 1 KStG auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung, obwohl hier Einlegender und Empfänger der Einlage verschiedene Rechtsträger sind (finaler Einlagebegriff).
Für die Qualifizierung von Leistungen als verdeckte Einl...