Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2005 für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Personen
I.
Für den Veranlagungszeitraum 2005 werden im Wesentlichen die gleichen Vordrucke wie für das Vorjahr verwendet.
Neu sind die folgenden Vordrucke:
Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen – Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom (BStBl 2004 I S. 554) – wurde zusätzlich eine neue „Anlage R” für Renten und andere Leistungen erforderlich.
Aufgrund des Beschlusses der Finanzministerkonferenz vom war die Vordruckkommission Einkommensteuer beauftragt worden, einen bundeseinheitlichen Vordruck „Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer” unter Einbringung der Ergebnisse einer Arbeitsgruppe zu gestalten. Entsprechend den Vorgaben ist ein neuer zweiseitiger Erklärungsvordruck mit der Bezeichnung „ESt 1 V” mit einem Infoblatt erstellt worden.
Die neue „Anlage FE-K 2” zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung wurde – neben der „Anlage FE-K 1” – erforderlich, um eine zutreffende Berechnung der Fälle des § 15a EStG gewährleisten zu können. Im Wesentlichen geht es hier um die Aufteilung der Tatbestände des § 8b KStG auf die Ergebnisse aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanz.
Die „Anlage St” ist nicht Bestandteil der Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2005, da es sich nicht um ein statistisches Jahr handelt.
Die jahresneutrale „Anlage U (2004)” wurde nicht geändert.
Die Erstausstattung der Finanzämter mit den Einkommensteuererklärungsvordrucken wird im Dezember 2005 erfolgen.
II.
Gegenüber den Vordrucken für das Vorjahr sind folgende Änderungen bzw. Ergänzungen zu verzeichnen:
ESt 1
Die öffentliche Aufforderung wurde auf den Veranlagungs-/Feststellungszeitraum 2005 fortgeschrieben und an die aktuelle Rechtslage angepasst.
Die Zahlung von Arbeitslosenhilfe endete am , Altersübergangsgeld gelangt seit 2002 nicht mehr zur Auszahlung. Die Begriffe unter A. I. 1. c) bb) wurden entfernt.
ESt 1 A
Auf die Wahrheitsversicherung wird künftig in den Erklärungsvordrucken verzichtet.
Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV müssen Steuerpflichtige erstmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem beginnt, eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird (sog. Anlage EÜR). Um darauf hinzuweisen, wurde folgender Text in die Zeilen 29 und 30 aufgenommen:
„Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, bitte beachten: Bei Bruttoeinnahmen ab 17,500 € ist für jeden Betrieb/jede Tätigkeit, soweit keine Bilanz erstellt wird, zusätzlich der Vordruck Einnahmeüberschussrechnung (Anlage EÜR) abzugeben.”
Zeile 34 (neu) sieht für Renten It. Anlage R Erklärungsmöglichkeiten für die steuerpflichtige Person, bei Ehegatten für Ehemann und Ehefrau getrennt, vor.
Die Formulierung im Klammerzusatz in Zeile 41 „Bundesknappschaft” wurde durch „…Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See” ersetzt.
Die Zeilen 44 und 45 (alt) für die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wurden aus Platzgründen zu einer neuen Zeile 45 zusammengefasst.
Die bisherigen Abfragen im Bereich der Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 63 bis 72 mussten aufgrund der Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz umfassend neu gestaltet werden. Dabei wurde beachtet, dass auch die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.
Die Zeilen 112 und 113 wurden in Anlehnung an den – zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge von Kindern um eine weitere Spalte „Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge (AN-Anteil)” ergänzt. Aus Platzgründen mussten die variablen Spalten in der Finanzamtsspalte entfallen.
Anleitung ESt
Die Anleitung wurde der geltenden Rechtslage angepasst. Wesentliche Rechtsänderungen gegenüber der Anleitung 2004 sind durch Randlinien gekennzeichnet.
Anlage AUS
Anlage und Anleitung wurden an die geltende Rechtslage angepasst.
Mit (BStBl 2005 II S. 641) hat der BFH entschieden, dass auch solche negativen ausländischen Einkünfte, die in den Veranlagungszeiträumen 1985 bis 1991 entstanden sind und bis zum Veranlagungszeitraum 1991 einschließlich nicht ausgeglichen wurden, nach § 2a EStG i.d.F. des StÄndG 1992 vom (BStBl 1992 I S. 146) zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden dürfen. Die Zeilen 30 und 49 sowie die Anleitung wurden entsprechend angepasst.
Anlage AV
Die Anlage und die Anleitung wurden an die geltende Rechtslage angepasst.
In der Überschrift wurde das Wort „förderfähige” durch „förderbare” ersetzt.
Anlage FW
Die Anlage und die Anleitung wurden an die geltende Rechtslage angepasst.
In Zeile 5 der Anlage wurde das Auswahlfeld „Anschaffung/Herstellung erfolgte anlässlich der Verlegung des Wohnsitzes in das Beitrittsgebiet” ersatzlos gestrichen. Diese Fälle können im VZ 2005 nicht mehr vorkommen. Die Anleitung wurde entsprechend korrigiert.
Anlage GSE
Die Anlage wurde an die geltende Rechtslage angepasst.
Anlage KAP
Durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht und zur Änderung weiterer Vorschriften (EURLUmsG) vom (BStBl 2004 I S. 1158) wurde die Besteuerung von Zwischengewinnen (§ 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 InvestmG) in das Investmentsteuergesetz aufgenommen. Die Zeile 8 wurde um den Zusatz „(einschließlich Zwischengewinne)” ergänzt.
Aufgrund der Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom (BStBl 2004 I S. 297) und der darin geregelten Anrechnung ausländischer Steuern nach § 14 (2) ZIV i.V.m. §§ 36 und 34c EStG wurden die bisherigen Zeilen 50 und 51 (alt) zu einer neuen Zeile (52) zusammengefasst. Die anzurechnende ausländische Quellensteuer nach der ZIV kann in der neu geschaffenen Zeile 51 erklärt werden.
Die Anleitung wurde entsprechend angepasst.
Anlage Kind
In Anlehnung an den – wurde bei den Einkünften und Bezügen eines volljährigen Kindes in Zeile 26 eine besondere Spalte „Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil)” eingefügt.
Anlage L
In den Zeilen 55 und 56 wurde die Veräußerung/Entnahme von Milch- und Zuckerrübenlieferrechten neu aufgenommen.
Anlage N
Durch das Alterseinkünftegesetz bestand hinsichtlich der korrekten Erfassung von Versorgungsbezügen die Notwendigkeit, fünf neue Zeilen einzufügen (Zeilen 9 bis 13 neu). In Zeile 7 (neu) wurde eine grau hinterlegte Zeile eingefügt, um den Bereich der Versorgungsbezüge besser kenntlich zu machen.
Der Text in Zeile 19 wurde – entsprechend § 50d Abs. 8 EStG – um die Worte „Bei Freistellung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen” sowie den Text „Bitte Nachweis über die Steuerfreistellung oder Steuerentrichtung im Tätigkeitsstaat beifügen” ergänzt.
Zeile 26 (neu) war einzufügen, da die Bundesagentur für Arbeit gesetzlich verpflichtet ist, Mitteilungen über den Zufluss von Insolvenzgeld an die Finanzverwaltung – für den VZ 2005 spätestens bis zum – elektronisch zu übermitteln. Da ein EDV-technischer Abgleich stattfindet, wird eine eigene Kennziffer benötigt.
In Zeile 27 wurden die Begriffe Arbeitslosenhilfe und Altersübergangsgeld gestrichen und „Lohnersatzleistungen” um den Begriff „Entgeltersatzleistungen” erweitert, da z. B. Arbeitslosengeld begrifflich eine Entgeltersatzleistung darstellt.
Wegen der Änderung in § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG aufgrund des Alterseinkünftegesetzes wurde der Klammerzusatz in Zeile 34 um den Wortlaut „oder durch steuerfreie Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung” ergänzt.
Aufgrund der vorstehenden Änderungen war es zwingend notwendig, die Anlage N in einem dreiseitigen Vordruck weiter zu entwickeln. Der Werbungskostenbereich wurde dem nunmehr vorhandenen Platzangebot angepasst und konnte dadurch wesentlich übersichtlicher gestaltet werden.
Im Bereich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten in den neuen Zeilen 40 bis 43 zwei weitere Eintragungsmöglichkeiten geschaffen werden. Die übrigen Zeilen wurden großzügiger gestaltet.
Anlage R
Die Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz machten eine Neuentwicklung einer Anlage für Renten und andere Leistungen, die „Anlage R”, erforderlich. Die Eintragungsmöglichkeiten wurden danach in drei große Bereiche untergliedert:
Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (Kohortenbesteuerung)
Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG (Ertragsanteilsbesteuerung)
Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG (Leistungsmitteilung § 22 Nr. 5 S. 7 EStG)
Die hierzu gehörenden Abschnitte der bisherigen Anleitung zur Anlage SO wurden umfassend überarbeitet und in die Anleitung zur Anlage R überführt.
Die Ertragsanteile werden grundsätzlich maschinell ermittelt. Da dies nicht in allen Fällen möglich ist, wurde in der Finanzamtsspalte eine Möglichkeit für die manuelle Eingabe von Ertragsanteilen geschaffen.
Anlage SO
Durch die Neuentwicklung der Anlage R konnte der Bereich der Zeilen 1 bis 14 (alt) einschließlich der Angaben in der Finanzamtsspalte entfernt werden.
Der Bereich der Leistungen in den neuen Zeilen 8 bis 13 konnte großzügiger ausgestaltet werden. Die „Einnahmen aus Stillhaltergeschäften im Optionshandel” wurden in einer eigenen Zeile aufgenommen (Zeile 8 neu). Bei den Abgeordnetenbezügen wurden die alten Zeilen 23 bis 26 aufgrund des Alterseinkünftegesetzes um die neuen Zeilen 18 bis 21 ergänzt und in den Bereich der Zeilen 16 bis 23 eingefügt.
Die Anleitung zur Anlage SO wurde entsprechend angepasst, der die Rentenbesteuerung betreffende Teil wurde aus der Anleitung entfernt.
Anlage V
Die Anlage V und die Anleitung wurden an die geltende Rechtslage angepasst.
ESt 1 B
In Zeile 9 wurde ein Ankreuzfeld für Gesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG aufgenommen.
Der Vordruck wurde in den Zeilen 10 bis 15 um die Angaben der privaten Wohnanschrift des Unternehmers ergänzt und verkennziffert.
Der Bereich der Empfangsvollmacht in den Zeilen 11 bis 17 (alt) wurde zu 16 bis 22 (neu).
Auf die Wahrheitsversicherung wird auch hier künftig verzichtet.
Auch in dem Vordruck ESt 1 B wurde in den Zeilen 30 bis 31 ein Hinweistext auf die Anlage EÜR aufgenommen.
Im Bereich der Zeilen 32 bis 35 wurde eine Anlagensicherung für die erstmals für 2005 erstellte „Anlage FE-K 2” geschaffen.
Anleitung ESt 1 B
Die Anleitung wurde an die geltende Rechtslage angepasst. Wesentliche Rechtsänderungen gegenüber der Anleitung 2004 sind durch Randlinien gekennzeichnet.
Anlage FB
Die Anlage wurde an die geltende Rechtslage angepasst.
Anlage FE 1
Die Zeile 20 wurde neu eingefügt.
Die Möglichkeit der Eintragungen für Vorauszahlungen in den bisherigen Zeilen 27 bis 28 wurde reduziert.
Die Zeilenhinweise in der Fußnote 3 wurden an die umgestaltete Anlage FE-K 1 angepasst.
Anlage FE 2
Die Linienstärke zwischen den Zeilen 8 und 9 in der erläuternden Vorspalte wurde verändert. Eine gesonderte Abtrennung ist nicht erforderlich, da beide Abfragen § 15a EStG betreffen.
Die Zeile 16 wurde mit einer Kennziffer versehen.
Auch hier wurde der Zeilenhinweis in der Fußnote 3 an die umgestaltete Anlage FE-K 1 angepasst.
Die Fußnote 5 wurde um den Text „Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG” ergänzt.
Anlage FE 3
Die Anlage wurde an die geltende Rechtslage angepasst.
Anlage FE-AUS 1
Die Anlage wurde an die geltende Rechtslage angepasst.
Der im Klammerzusatz in Zeile 15 enthaltene Zeilenhinweis auf die Anlage FE-K 1 wurde geändert.
Anlage FE-AUS 2
Die Zeilen 6, 7, 12, 13 und 22 im Bereich der weiteren Beteiligten auf der Rückseite wurden gestrichen. Die geforderten Angaben werden bereits auf der Vorderseite abgefragt.
Anlage FE-KAP
Die Anlage FE-KAP wurde in Anlehnung an die Anlage KAP überarbeitet. In Zeile 26 (neu) wurden die „Ausländischen Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV)” aufgenommen.
Die Zeile 26 (alt) wurde durch Zeitablauf nicht mehr benötigt.
Anlage FE-VM
In Zeile 19 wurden die Worte „und Ergänzungsbilanz” entfernt.
Der Bereich der Zeilen 22 bis 27 wurde geändert. Teilweise wurden Zeilen entfernt, teilweise wurden Zeilen neu aufgenommen (Zeilen 26 und 27 neu).
ESt 1 C
In die Zeilen 9 und 10 wurde ein Hinweis auf die Abgabe der Anlage EÜR aufgenommen.
Durch das Alterseinkünftegesetz war es erforderlich, eine Eintragungsmöglichkeit für sonstige Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Zeile 13 zu schaffen.
In Zeile 20 ist im grün hinterlegten Teil die Kz. 114 aufgenommen worden. Durch die Schlüsselung der Kz. 114 mit Wert 1 wird gekennzeichnet, dass es sich um einen von der BFH-Rechtsprechung (zur Anwendung des Mindeststeuersatzes nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG) betroffenen Steuerpflichtigen handelt, bei dem die Steuerfestsetzung nach Maßgabe des (BStBl 2004 I S. 860) vorzunehmen ist. Sofern keine Eintragungen zu dieser Kennzahl erfolgen, gilt § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG.
Auf Grund der ZIV und der darin geregelten Anrechnung ausländischer Steuern nach § 14 (2) i.V.m. §§ 36 und 34c EStG wurden die Zeilen 17 und 18 (alt) ergänzt und als neue Zeilen 18 und 19 aufgenommen. Die anzurechnende ausländische Quellensteuer nach der ZIV kann in diesen Zeilen erklärt werden.
In den Zeilen 24 und 26 (neu) wurden die Zeilenbezüge an die geänderte Anlage N angepasst.
Auf die Wahrheitsversicherung wird künftig in dem Erklärungsvordruck verzichtet.
Anleitung ESt 1 C
Die Anleitung wurde der geltenden Rechtslage angepasst. Wesentliche Rechtsänderungen gegenüber der Anleitung 2004 sind durch Randlinien gekennzeichnet.
Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 316 - S 2532 - 359/360
Fundstelle(n):
RAAAB-73355