Erteilung und Änderung von
Freistellungsaufträgen im elektronischen
Verfahren;
(BStBl 2002 I
S. 1346)
Bezug:
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Erteilung und Änderung von Freistellungsaufträgen im elektronischen Verfahren Folgendes:
Das (BStBl 2002 I S. 1346) zu Einzelfragen bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer (§§ 44 – 44c EStG) wird wie folgt geändert:
1. Rz. 17 wird wie folgt neu gefasst:
„Jeder Freistellungsauftrag muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (vgl. IV C 1 – S 2056 – 4/04, BStBl 2004 I S. 335) erteilt werden. Der Vordruck sieht die Unterschrift des Kunden vor. Eine Vertretung ist zulässig. Der Freistellungsauftrag kann auch per Fax erteilt werden. Daneben ist die Erteilung im elektronischen Verfahren zulässig. In diesem Fall muss die Unterschrift durch eine elektronische Authentifizierung des Kunden z. B. in Form des banküblichen gesicherten PIN/TAN-Verfahrens ersetzt werden. Hierbei wird zur Identifikation die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer (TAN) ersetzt.”
2. Rz. 19 wird wie folgt neu gefasst:
„Jede Änderung muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorgenommen werden.”
3. Rz. 21 wird wie folgt neu gefasst:
„Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen (§ 20 Abs. 4 Satz 2 EStG) und können deshalb nur gemeinsam Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden.
Bei Erteilung und Änderung des Freistellungsauftrags im elektronischen Verfahren ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck vom Kreditinstitut mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erstgenannte Ehegatte als Auftraggeber gilt. Der Auftraggeber hat zu versichern, dass er für die Erteilung oder Änderung durch seinen Ehegatten bevollmächtigt wurde. Für die Versicherung hat das Kreditinstitut eine entsprechende Abfragemöglichkeit einzurichten. Nach der Dokumentation des Freistellungsauftrags beim Kreditinstitut erhält der vertretene Ehegatte sowohl eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung, mit der er über die Erteilung oder Änderung durch den Auftraggeber informiert wird, als auch eine Kopie des Freistellungsauftrags.”
4. Rz. 22 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Kreditinstitute müssen jedoch darauf achten, dass der Freistellungsauftrag korrekt ausgefüllt ist; eine Vertretung ist zulässig (vgl. Rz. 17).”
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 1 -
S 2404 - 31/05
Bayr. Landesamt für
Steuern v. - S
2400 - 5 St 32 / St
33
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 1051
AO-StB 2006 S. 69 Nr. 3
DStR 2006 S. 38 Nr. 1
SJ 2006 S. 12 Nr. 4
StBW 2006 S. 6 Nr. 3
LAAAB-73130