Instanzenzug:
Gründe
1. Der Antrag ist zulässig.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen.
Ein diesbezüglicher Antrag ist nach § 69 Abs. 4 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Da die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat, ist der Bundesfinanzhof (BFH) das Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 FGO. Auch sind die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO für die unmittelbare Anrufung des BFH erfüllt. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt —FA—) hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
2. Der Antrag ist begründet.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids i.S. des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO.
Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids können schon dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH); aufgrund der mit Beschluss vom heutigen Tage erfolgten Zulassung der Revision sind ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift gegeben.
1. Das FA wie auch das Finanzgericht (FG) haben die streitigen Aufwendungen für den Einbau von Rigips-Zwischenwänden in ein Großraumbüro nicht den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigenden Erhaltungsaufwendungen, sondern den nur über die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu erfassenden Herstellungskosten zugerechnet.
Diese Beurteilung ist ernstlich zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt bei einem Einbau in vorhandene Einrichtungen die Annahme von Herstellungsaufwand nur bei einer wesentlichen Verbesserung in Betracht; die mit dem Einbau verbundene (geringfügige) Erweiterung tritt insoweit hinter dem Merkmal Verbesserung zurück (, BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604 zum Einbau einer Sprechanlage in eine vorhandene Elektroinstallation; vom IX R 52/02, BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949, betr. „Solaranlage”).
Dementsprechend ist auch Erhaltungs- und nicht Herstellungsaufwand angenommen worden, wenn Vorhandenes in zeitgemäßer Form erweitert wurde (vgl. , BFHE 201, 256, BStBl II 2003, 596). So erhöht das Entfernen oder Versetzen von Zwischenwänden unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Verbesserung den objektiven Gebrauchswert des Hauses nicht notwendigerweise (, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802; vom IX R 72/95, BFH/NV 1999, 761; , BStBl I 1996, 1442, Tz. 2.3), solange nicht durch die Baumaßnahme ein größerer Raum geschaffen und damit zugleich die Wohnfläche vergrößert wird (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 201, 256, BStBl II 2003, 596 unter Bezugnahme auf , BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628, und IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630; in BFH/NV 1999, 761).
Aufwendungen für eine reine Umgestaltung von vermieteten Räumen durch Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden sind danach nicht als (nachträgliche) Herstellungskosten zu qualifizieren, solange die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude nicht das bautechnische Gepräge geben, z.B. wenn sie —anders als im Streitfall— verbrauchte Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind (vgl. , BFHE 201, 148, BStBl II 2003, 590).
Die Tatsache allein, dass die Baumaßnahme für die Vermietbarkeit förderlich ist, genügt deshalb entgegen der Ansicht des FG nicht zur Annahme von Herstellungskosten (vgl. , BFH/NV 1999, 603). Sie kommt lediglich in Betracht, wenn die Baumaßnahme zu einer Funktions- und Wesensänderung des Vermietungsobjekts —wie z.B. bei Umbau von Mietwohnungen in Arztpraxen— führt (vgl. , BFH/NV 2005, 543).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 291 Nr. 2
TAAAB-73110