Widerruf ihrer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Widerruf ihrer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes —StBerG—) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da die Klägerin sowohl in das beim Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) als auch in das beim Vollstreckungsgericht nach § 915 der Zivilprozessordnung zu führende Verzeichnis eingetragen worden und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls von der Klägerin nicht widerlegt worden sei. Überdies sei inzwischen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall der Klägerin ausgeschlossen sei.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) stützt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel in der Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes liegt dieser jedenfalls nicht vor.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen, ob die Bestellung als Steuerberater auch dann gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls zu widerrufen ist, wenn über das Vermögen des Steuerberaters das Insolvenzverfahren eröffnet worden und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist, und ob von einer Gefährdung der Interessen der Auftraggeber auch dann ausgegangen werden kann, wenn der Steuerberater nicht mehr selbständig, sondern als Angestellter tätig ist, sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie sich bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes beantworten lassen bzw. durch die Rechtsprechung des Senats geklärt sind.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wird ein Vermögensverfall des Steuerberaters u.a. dann vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. Es liegt daher auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters nach der InsO eintretenden Rechtsfolgen nicht geeignet sein können, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, der mit dem In-Kraft-Treten der InsO der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für die Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche —anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung— trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426). Allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90). Vielmehr muss die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch tatsächlich eingetreten sein. Ob dies in einer Weise geschehen ist, dass die Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht mehr zu besorgen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.
Die Frage, ob Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls des Steuerberaters ausnahmsweise dann als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet —und verneint— worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gilt auch für nicht selbständig tätige Steuerberater (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Auch von ihnen verlangt das StBerG persönliche Eignung, die u.a. grundsätzlich voraussetzt, dass sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben und nicht in Vermögensverfall. Die Widerlegung der Vermutung, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, erfordert eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
Da somit die von der Beschwerde bezeichneten Rechtsfragen als durch die Rechtsprechung des Senats geklärt anzusehen sind, hätte die Beschwerde zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den betreffenden Fragen im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantworteten Fragen umstritten sind, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. , BFH/NV 2000, 985, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch nicht gerecht.
Die Beschwerde verweist auf einen Aufsatz von Schmittmann in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2002, 182, der jedoch durch die bezeichnete jüngere Rechtsprechung des Senats, die sich mit jenem Aufsatz auseinander setzt (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016), überholt ist.
Dem AnwZ (B) 40/04 (NJW 2005, 1271), auf den die Beschwerde sich des Weiteren beruft, lag ein Fall zugrunde, in welchem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts bereits aufgehoben worden war und dieser sich in der sog. Wohlverhaltensphase zur Erlangung der Restschuldbefreiung befand. Dass diese Voraussetzungen auch im Streitfall vorliegen, hat das FG indes nicht festgestellt.
Auch aus dem von der Beschwerde angeführten AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) ergibt sich nichts, was die Rechtsfrage, ob Auftraggeberinteressen auch bei einem in Vermögensverfall geratenen angestellten Steuerberater als gefährdet anzusehen sind, als erneut klärungsbedürftig erscheinen lässt. Vielmehr hat auch der BGH mit jenem Beschluss die Ansicht vertreten, dass die Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt die Gefährdung der Rechtsuchenden nicht ausschließe. Soweit der BGH gleichwohl in jenem Fall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall als ausnahmsweise nicht gegeben angesehen hat, beruhte dies auf einer Gesamtwürdigung der Person jenes Rechtsanwalts sowie der weitgehenden beruflichen Beschränkungen, denen er sich arbeitsvertraglich unterworfen hatte. Von dem Vorliegen solcher Voraussetzungen kann aber im Streitfall nach den Feststellungen des FG nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat das FG festgestellt, dass sich die Klägerin seit dem wieder selbständig gemacht hat und dass sie überdies wegen Steuerhinterziehung sowohl strafrechtlich als auch berufsgerichtlich verurteilt worden ist. Wenn das FG in Anbetracht dieser Feststellungen geurteilt hat, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall der Klägerin nicht ausgeschlossen sei, so entspricht dies der Rechtsprechung des beschließenden Senats und steht auch nicht im Widerspruch zu entsprechenden berufsrechtlichen Entscheidungen des BGH.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 375 Nr. 2
DStR 2006 S. 392 Nr. 9
DStRE 2006 S. 252 Nr. 4
TAAAB-73094