Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Zulassung der Revision.
a) „Grundsätzliche Bedeutung” kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
b) Nach diesen Maßstäben ist die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob Wertänderungen in der Vermögenssphäre steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können, wenn der Arbeitgeber dafür die Ursache gesetzt hat, mangels Klärungsbedürftigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bleiben Wertänderungen in der Vermögenssphäre bei der Einkunftsermittlung im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich außer Betracht. Der Grundsatz der Nichtberücksichtigung von Wertänderungen in der Vermögenssphäre bei den Überschusseinkünften i.S. von § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebietet es, insbesondere Wertänderungen des Wirtschaftsguts im Fall von dessen Veräußerung (Veräußerungsgewinn/Veräußerungsverlust) außer Ansatz zu lassen (BFH-Entscheidungen vom Grs 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; vom VI R 28/97, BFHE 191, 552, BStBl II 2000, 474; Kräft in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 9 EStG Anm. 187; Grube in Festschrift für Franz Klein, Köln 1994, S. 913, 923). Werbungskosten können unter Beachtung des objektiven Nettoprinzips nur vorliegen, wenn die Gründe für den Verlust privater Wirtschaftsgüter in der Berufs- bzw. Erwerbssphäre liegen. Im Einzelnen wurden deshalb Werbungskosten anerkannt, wenn
a) ein Arbeitsmittel verloren geht, sofern nicht ausnahmsweise das die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung auslösende Ereignis dem privaten Bereich zuzuordnen ist,
b) der Verlust bei einem Gegenstand, der kein Arbeitsmittel ist, bei dessen Verwendung für berufliche Zwecke eintritt,
c) ein Gegenstand, der nicht beruflich genutzt wird, aus in der Berufssphäre des Arbeitnehmers liegenden Gründen entzogen wird (, BFHE 204, 466, BStBl II 2004, 491, m.w.N.).
Daraus ergibt sich, dass allenfalls der Verlust privater Wirtschaftsgüter, nicht jedoch bloße Wertveränderungen infolge Verwertungsmaßnahmen zu Werbungskosten führen können. Die Gründe, die zu einer Verwertung geführt haben, spielen dabei keine Rolle.
c) Die weiterhin von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes als Werbungskosten daran scheitern kann, dass schon vor dem vom Arbeitgeber erzwungenen Verkauf der Aktien ein Kursverfall eingetreten war, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Wertänderung der Aktien ist, wie dargestellt, in jedem Fall steuerlich unbeachtlich.
d) Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 296 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 46
JAAAB-73093