Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—); auch erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Streitfall (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die gestellte Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 28 und 30, m.w.N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frage, welche Anforderungen im Klageverfahren an die Substantiierungspflicht eines Beteiligten im Rahmen des § 65 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FGO zu stellen sind, in Anbetracht der Vielzahl der hierzu ergangenen Entscheidungen noch klärungsbedürftig ist. Jedenfalls könnte sie nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Die Klageabweisung stützt sich nicht darauf, dass die Kläger § 65 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FGO nicht beachtet hätten. Das Finanzgericht (FG) konnte sich vielmehr auf Grund des nach seiner Auffassung unsubstantiierten und widersprüchlichen Vorbringens der Kläger nicht davon überzeugen (§ 96 Abs. 1 FGO), dass der Kläger —neben seiner auswärtigen Praxis— das Dachgeschoss seines Wohnhauses in vollem Umfang für seine Arztpraxis und für Operationen genutzt hat. Entsprechendes gilt für die vom FG anhand der Datierung der Handwerkerrechnung und infolge der mangelhaften Mitwirkung der Kläger gewonnene Überzeugung, dass im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für eine Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 des Einkommensteuergesetzes noch nicht vorgelegen haben. Nach § 76 FGO obliegen den Beteiligten prozessuale Mitwirkungspflichten, die sie zur Durchsetzung und Wahrung ihrer Rechte erfüllen müssen. Es bestehen daher keine Zweifel, dass den Beteiligten, die —wie im Streitfall— eine gerichtliche Aufklärungsanordnung nur unzureichend beantworten, Nachteile erwachsen können.
2. Auch die Rechtsfrage, ob in Anbetracht der in der Literatur erhobenen Einwendungen an der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH zum Aufteilungsverbot (Beschluss vom GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) festgehalten werden kann, kann im Streitfall nicht geklärt werden. Unteilbare Aufwendungen, also solche, bei denen objektive bzw. objektivierbare Aufteilungskriterien fehlen, können auch nach Auffassung von Schmidt/Drenseck (Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., 2005, § 12 Rdnr. 14) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Kläger haben nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, wie die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) nicht anerkannten Fahrt- und Übernachtungsaufwendungen anlässlich der Fortbildungsveranstaltungen in Wolkenstein/Dolomiten und auf Korsika nach objektiven Maßstäben in private und berufliche aufgeteilt werden könnten. Die Vorinstanz hat im Übrigen —abweichend vom (Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1186); BFH-Az. VI R 94/01— für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass an jedem Tag genügend Zeit für private sportliche Aktivitäten bestanden habe und daher die genannten Aufwendungen in nicht unerheblichem Maße privat veranlasst gewesen seien. Diesen Feststellungen haben die Kläger auch in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht widersprochen.
Fundstelle(n):
GAAAB-73081