BFH Beschluss v. - XI B 195/04

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Der Kläger hat nicht schlüssig gerügt, dass das Finanzgericht (FG) seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt hat. Indem das FG in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt hat, dass ein Schätzungsbescheid „entgegen der Auffassung des Klägers” nicht durch Einspruch und Abgabe der Steuererklärung gegenstandslos werde, hat es zu erkennen gegeben, dass es das von seiner eigenen Rechtsauffassung abweichende Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und ihm damit rechtliches Gehör gewährt hat. Dass das FG nicht der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt ist, führt nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass im Streitfall im Falle der Zulassung der Revision in einem künftigen Revisionsverfahren eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse geklärt werden würde. Denn die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, welche Rechtswirkungen einem Schätzungsbescheid über Einkommensteuer zukommen, lässt sich aus dem Gesetz beantworten. Auch ein Schätzungsbescheid gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) ist ein Steuerbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 AO 1977. Er bleibt wirksam, solange er nicht aufgehoben oder geändert wird, sei es vor Bestandskraft und im Einspruchsverfahren oder aber gemäß §§ 164 ff. oder §§ 172 ff. AO 1977. Der Regelungsgehalt eines Schätzungsbescheids über Einkommensteuer erledigt sich nicht i.S. des § 124 Abs. 2 AO 1977 durch die Abgabe der Steuererklärung. Dies träfe lediglich für einen Verwaltungsakt zu, durch den ein Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung abgelehnt worden ist (vgl. , BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514).

3. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Er hat zwar behauptet, die Entscheidung des FG widerspreche der gängigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Frage der zeitlich beschränkten Wirksamkeit eines Verwaltungsakts. Er hat jedoch weder Datum, Aktenzeichen noch Fundstelle einer angeblichen Divergenzentscheidung des BVerwG angegeben, so dass sein Vorbringen nicht nachvollziehbar ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 251 Nr. 2
WAAAB-73080