BFH Beschluss v. - X B 61/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 1998 sowie gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung zum ist unzulässig. Die Zulassung der Revision wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) kommt nicht in Betracht. Auch die erhobene Verfahrensrüge (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes —§ 76 FGO—) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht in der dafür gesetzlich geforderten Form dargelegt.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich ausweislich der Angaben in der Beschwerdeschrift und in der Beschwerdebegründung auch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 EStG zum . Es ist jedoch weder von den Klägern aufgezeigt worden noch sonst erkennbar, inwieweit sich die in der Beschwerdebegründung genannten Punkte auf die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids auswirken könnten. Mithin haben die Kläger insoweit dem Erfordernis, die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), nicht genügt.

2. Die Kläger haben zudem nicht schlüssig dargelegt, dass dem Finanzgericht (FG) hinsichtlich Einkommensteuer 1998 ein schwerwiegender Fehler bei der Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts unterlaufen und deshalb die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen wäre. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. , BFHE 203, 404, 405, BStBl II 2004, 25). Die Kläger haben nicht dargetan, dass die Vorentscheidung an einem derartigen schwerwiegenden Fehler leidet. Sie machen vielmehr lediglich geltend, die Revision sei wegen der von ihnen dargestellten rechtlichen Fehler des FG zuzulassen. Damit zeigen sie jedoch nicht auf, dass das FG eine objektiv willkürliche oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbare Entscheidung getroffen hätte.

Im Übrigen haben die Kläger nicht erkannt, dass § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) die Durchbrechung der Bestandskraft eines Folgebescheids anordnet, um der materiellen Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids verfahrensrechtlich Geltung zu verschaffen (Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 175 Rz. 1). Dies gilt auch in Fällen, in denen der bestandskräftige Grundlagenbescheid durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt worden bzw. ein Rechtsstreit über den Grundlagenbescheid durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist.

Zudem übersehen die Kläger, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) dem Begehren der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom in dem Verfahren 12 K 751/01 entsprochen, für das Streitjahr 1998 einen Zusammenveranlagungsbescheid erlassen und die Bescheide über die getrennte Veranlagung aufgehoben hat. Der nach dem Vortrag der Kläger mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO 1977 versehene Einkommensteuerbescheid 1998 vom ist somit kein Änderungsbescheid, sondern ein Erstbescheid. Die Rechtsprechung des BFH, wonach die erstmalige Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in einen Steuerbescheid, der einen durch Erledigung der Hauptsache unanfechtbar gewordenen Bescheid ändert, unzulässig ist, wenn der Änderungsbescheid die bisher festgesetzte Steuer herabsetzt (vgl. Urteil vom XI R 21/02, BFHE 202, 228, BStBl II 2003, 888), ist damit im Streitfall nicht anwendbar.

Schließlich ist nicht der Gewinnfeststellungsbescheid für die O-GmbH und Still Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid 1998. Die Änderung des Einkommensteuerbescheids der Kläger für das Jahr 1998 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 beruht vielmehr auf der Tatsache, dass das FA den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 EStG zum (= Grundlagenbescheid) aufgehoben hat, weil kein vortragsfähiger Verlust mehr bestand. Im Übrigen hätte der von den Klägern behauptete Umstand, der Gewinnfeststellungsbescheid für die O-GmbH und Still hätte wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen dürfen, nur im Verfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid geltend gemacht werden können.

3. Auch soweit die Kläger eine Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH rügen, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Dazu wäre erforderlich gewesen, jeweils abstrakte Rechtssätze des Urteils des FG und der Divergenzentscheidung(en) so genau zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).

4. Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 FGO) verletzt habe, muss der Beschwerdeführer darlegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist und welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat (, BFH/NV 1994, 37). Der Beschwerdeführer muss ferner darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder ihm eine solche Rüge nicht möglich war (, BFH/NV 1997, 352, m.w.N.). Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn der Beteiligte sie vor dem Tatsachengericht nicht beanstandet hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der behauptete Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Hinzu kommt, dass entgegen der Auffassung der Kläger nicht der Gewinnfeststellungsbescheid der O-GmbH und Still Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid 1998 ist. Vielmehr war der Einkommensteuerbescheid 1998 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern, nachdem das FA den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 EStG zum aufgehoben hat (vgl. oben 2.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 251 Nr. 2
XAAAB-73071