Aufteilung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG
Nach dem (BStBl 2005 II S. 295) ist die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (2. Alternative) ErbStG vorgesehene Verteilung des Freibetrags „zu gleichen Teilen” nicht auf eine Verteilung „nach Köpfen” beschränkt, sondern umschreibt ein Aufteilungsprinzip, das auf die Verteilung des gesamten Freibetrags im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG gerichtet ist. Ein bei der (ersten) Verteilung des Freibetrags „nach Köpfen” nicht verbrauchter Teil des Freibetrags ist zu gleichen Anteilen solange auf Erwerber zu verteilen, die noch Teile ihres durch § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögens zu versteuern haben, bis der Freibetrag vollständig verbraucht ist. Im Vorgriff auf eine Änderung des R 57 Abs. 5 und 6 ErbStR 2003 ist auch bei Vorliegen einer Aufteilungsverfügung des Erblassers über den Freibetrag (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (1. Alternative) ErbStG) ein Freibetragsrest nach Maßgabe des (a.a.O.) zu verteilen. R 57 Abs. 6 Satz 5 ErbStR 2003 ist insoweit nicht anwendbar.
U hat im Rahmen seiner Erbregelung verfügt, dass Alleinerbe A durch Sachvermächtnis von seiner ererbten Beteiligung an der U GmbH & Co KG 20 v.H. an seinen Sohn S übereignen muss. Der Freibetrag nach § 13a ErbStG soll beiden zu gleichen Teilen zustehen. Beim Tod des U hat die Beteiligung noch einen Steuerwert von 500 000 €.
A erwirbt unter Berücksichtigung der Weitergabeverpflichtung gemäß § 13a Abs. 3 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen im Wert von 400 000 €, S erwirbt begünstigtes Betriebsvermögen im Wert von 100 000 €.
Bei einer Verteilung des Freibetrags entsprechend der Aufteilungsverfügung des Erblassers entfallen auf A und auf S je 112 500 €. S kann diesen Freibetragsanteil nur im Umfang von 100 000 € ausschöpfen. Der restliche Freibetragsanteil von (112 500 € ./. 100 000 € =) 12 500 € kann von A zusätzlich zu seinem eigenen Freibetragsanteil in Anspruch genommen werden. Er kann insgesamt also einen Freibetrag von (112 500 € + 12 500 € =) 125 000 € abziehen.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder und wird im BStBl I veröffentlicht. Er ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S
3812 a
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3 -
S 3812 a/12
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 34 -
S 3812 a - 010 - 44287/05
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - III B
S 3812 a - 2/2004
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - 36 -
S 3851 - 1/04
Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen v. - S
3812 a - 13
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg v. - 53 -
S 3812 a - 001/06
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S
3812 a A - 1 - II 52
Finanzministerium des Landes
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 312 -
S 3812 a - 2/04
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - S
3812 a - 14 - 39 1
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen v. - S
3812 a - 8 - V A 2
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz v. - S
3812 a A - 447
Ministerium der Finanzen
Saarland v. - B/3-2 -
195/2005 - S 3812 a
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 35 -
S 3812 a - 11/11 - 60412
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 44 -
S 3812 a - 11
Ministerium für Finanzen des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 35 -
S 3812 - 014
Thüringer
Finanzministerium v. - S
3812 a A - 05 -
204(S)
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
GAAAB-73068