Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2006
Für die Bearbeitung der Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge 2006 sind maßgebend:
das Einkommensteuergesetz [EStG] i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl 2002 I S. 4210, BStBl 2002 I S. 1209),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom (BGBl 2005 I S. 1818),
die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung [EStDV] i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl 2000 I S. 717, BStBl 2000 I S. 595),
zuletzt geändert durch die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom (BGBl 2004 I S. 3884, BStBl 2005 I S. 369),
die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung [LStDV] i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl 1989 I S. 1848, BStBl 1989 I S. 405),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen [Alterseinkünftegesetz – AltEinkG –] vom (BGBl 2004 I S. 1427, 1441, BStBl 2004 I S. 554),
die Lohnsteuer-Richtlinien [LStR] i. d. F. der Bekanntmachung vom (BStBl 2001 I Sondernummer 1/2001),
zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 [Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 – LStÄR 2005 –] vom (BStBl 2004 I S. 965).
Gegenüber dem Vorjahr sind keine grundlegenden Neuregelungen zu beachten.
Eine Änderung der Lohnsteuerrichtlinien wird für 2006 nicht vorgenommen. Im LSt-Handbuch 2006 werden lediglich die Hinweise entfernt, die auf Grund der in der letzten Zeit ergangenen Urteile – insbesondere zu Reisekosten bei Einsatzwechseltätigkeit – nicht mehr gültig sind. Diese Urteile wurden z. T. bereits im BStBl veröffentlicht oder werden in Kürze veröffentlicht. Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:
1. Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit
Mit (BStBl 2005 II S. 357) wurde entschieden, dass die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG hinsichtlich der Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben auswärtigen Tätigkeitstätte eingesetzt wird (gegen R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR).
Aus Vertrauensschutzgründen wendet die Finanzverwaltung ( IV C 5 – S 2353 – 77/05, BStBl 2005 I S. 673) diese Rechtsprechung vorbehaltlich einer etwaigen Gesetzesänderung erst für nach dem beginnende Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume allgemein an. Für den Zeitraum bis zum ist es nicht zu beanstanden, wenn bei einer längerfristigen, vorübergehenden Einsatzwechseltätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte weiterhin nach R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR verfahren wird. Das bedeutet:
Verpflegungsmehraufwendungen können bei Einsatzwechseltätigkeit nur bis zum ungeachtet der Dauer der Tätigkeit an derselben Einsatzstelle vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden. Ab dem besteht auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit nur für die ersten drei Monate an der gleichen Einsatzstelle ein Anspruch auf die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen. Bei der Ermittlung der Dreimonatsfrist sind Einsätze, die vor dem erfolgt sind, mit einzubeziehen.
2. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit
In einem Zyklus von Urteilen vom hat der BFH Grundsätze aufgestellt, durch die Einsatzwechseltätigkeiten in stärkerem Maße, als bisher den Dienstreisen gleichbehandelt werden. Zur Anwendung der Urteile wird auf das IV C 5 – S 2353 – 211/05 verwiesen.
Für die Durchführung des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens 2006 sind ein sechsseitiger Antragsvordruck (LSt 3) und ein vereinfachter Antragsvordruck (LSt 3A) aufgelegt worden (s. auch www.ofd.niedersachsen.de/Aktuelles&Service/Steuervordrucke/Lohnsteuer/2006).
Gegenüber den Vorjahresvordrucken ergaben sich folgende Änderungen:
Angaben zur Person
Es wurden redaktionelle Änderungen hinsichtlich der Angaben zur Anschrift des Ehegatten („falls abweichend” von der antragstellenden Person) vorgenommen.
Angaben zu Kindern
Die Angaben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurden an den Entwurf der Anlage Kind 2005 (Zeilen 39 bis 41) angepasst.
Aus Platzgründen wurde bei den Angaben zur Übertragung des Kinderfreibetrages eine Zeile gestrichen.
Übertragung Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag im Vordruck LSt 3
Die Eingangsbeträge waren anzupassen. Verfügungsteil des Vordrucks LSt 3
Der Begriff „Versorgungsfreibetrag” wurde durch „Freibetrag für Versorgungsbezüge” ersetzt.
Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2365 - 68 - StO 214
Fundstelle(n):
EAAAB-73060