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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 51/03

Gesetze: ZK Art. 23 ZK Art. 24VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 11 Abs. 1VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 11 Abs. 2VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 11 Abs. 4VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 21 Abs. 1

Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei Gefrierbrand, Nachweis des GemeinschaftsursprungsTatbestand und Gründe siehe unter Aktenzeichen: IV 102/03

Leitsatz

Rindfleisch ist erst dann nicht mehr von handelsüblicher Qualität, wenn der Gefrierbrandbefall auch eine Ranzigkeit des Fleisches bewirkt hat.

Der Gemeinschaftsursprung von Rindfleisch kann grundsätzlich auch durch die Vorlage von Veterinärzertifikaten nachgewiesen werden.

Fundstelle(n):
PAAAB-73013

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