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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - II 221/03

Gesetze: AO § 175a, AO § 254, AO § 258, AO § 361 Abs. 3

Wirkung eines Vollstreckungsaufschubs über Betriebssteuern hinsichtlich der Einkommensteuern

Leitsatz

Eine mit dem Betriebsstättenfinanzamt getroffene Vollstreckungsvereinbarung bindet nicht das Personenfinanzamt.

Ist im Rahmen einer über Betriebssteuern getroffenen tatsächlichen Verständigung Vollstreckungsaufschub gewährt worden, werden davon nicht auch die Einkommensteuern ergriffen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAB-73008

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