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FG München Urteil v. - 3 K 2631/03

Zolltarifliche Einreihung von LCD-Monitoren

Leitsatz

Ein Monitor, der gesondert gestellt wird, muss, um in Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden zu können, von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art sein. LCD-Farb-Monitore, die Anschlussmöglichkeiten sowohl für eine automatische Datenverarbeitungsmaschine als auch für DVD-Player und HDTV-Laser-Disk-Player aufweisen und in deren Bedienungsanleitung auch die Möglichkeiten der Nutzung von DVD-Player und HDTV-Laser-Disk-Player beschrieben wird, sind in die Unterposition 8528 219090 KN einzureihen.

Fundstelle(n):
GAAAB-72994

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