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Übergang auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich
Der Steuerpflichtige hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat ein – prinzipiell unbefristetes – Wahlrecht, das zwar formal allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt ist, das aber der Sache nach bereits durch die Einrichtung bzw. Nichteinrichtung einer entsprechenden Buchführung ausgeübt wird.