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Erwerb von Wirtschaftsgütern kurz vor Betriebsveräußerung
Ausweis im Anlage- oder Umlaufvermögen?
Bei dauerhafter Einbindung im Geschäftsbetrieb gehören die vom Veräußerer eines Geschäftsbetriebs angeschafften Wirtschaftsgüter trotz nur kurzfristiger Verwendung in seinem Betrieb zum Anlagevermögen. Dies hat der BFH in seiner Entscheidung v. - VIII R 78/02 klargestellt.
Der Fall
Die Klägerin und ihr Ehemann waren Kommanditisten einer KG und alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Nach dem Tod ihres Ehemannes übertrug die Klägerin als Alleinerbin im Dezember 1995 die GmbH-Anteile an einen Dritten. Mit Wirkung v. veräußerte die KG ihren Geschäftsbetrieb mit Ausnahme des Grundbesitzes an die GmbH, der anschließend an die GmbH – soweit für betriebliche Zwecke benötigt – verpachtet wurde. Die KG stellte zum gleichen Tag ihren Geschäftsbetrieb ein. Noch im Dezember 1995 erwarb jedoch die KG die bisher für den Betrieb geleasten technischen Anlagen und Maschinen. Die KG machte für die als Anlagevermögen ausgewiesenen Wirtschaftsgüter degressive Abschreibungen geltend. Das Finanzamt und die Vorinstanz vertraten jedoch die Auffassung, die erworbenen Wirtschaftsgüter gehörten zum Umlaufvermögen.
Abgrenzung nach handelsrechtlichen Grundsätzen
Der BFH entschied, das...