Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Produktwerbung, ohne regionalen Bezug
Leitsatz
[1] Die Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel steht nicht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die möglicherweise irreführende Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe verbietet, bei der kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produktes und seiner geographischen Herkunft besteht.
Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 betrifft diese nur die geographischen Angaben, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischen geographischen Ursprung besteht. Einfache geographische Herkunftsangaben, bei denen kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produktes und seiner geographischen Herkunft besteht, fallen nicht unter diese Definition und können deshalb nicht im Rahmen der Verordnung Nr. 2081/92 geschützt werden.
(vgl. Randnrn. 43-44, 54 und Tenor)
Gesetze: VO Nr. 2081/92 Art. 2 Abs. 2 Buchst. b
Gründe
1 Der beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft eV (nachfolgend: Kläger), einem Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, und der Warsteiner Brauerei Haus Cramer GmbH & Co. KG (nachfolgend: Beklagte) wegen der von Letzterer verwendeten Bezeichnung "Warsteiner" auf den Etiketten von Flaschen bestimmter Biersorten, die sie in einer Brauerei im 40 km von Warstein entfernten Paderborn braute.
Deutsches Recht
3 In Deutschland heißt es in § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom (nachfolgend: UWG):
"Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über... den Ursprung... [von] Waren... irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden."
4 Das am in Kraft getretene Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom (BGBl. I S. 3082; nachfolgend: MarkenG) sieht in seinem § 1 - Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen - folgendes vor:
"Nach diesem Gesetz werden geschützt:
1. Marken,
2. geschäftliche Bezeichnungen,
3. geographische Herkunftsangaben."
5 Die geographischen Herkunftsangaben sind in Teil 6 des Markengesetzes geregelt, der drei Abschnitte umfasst, von denen der erste (§§ 126 bis 129) den "Schutz geographischer Herkunftsangaben" und der zweite (§§ 130 bis 136) den "Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92" betrifft.
6 § 126 - Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen - Absatz 1 MarkenG lautet:
"Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden."
7 § 126 Absatz 2 MarkenG lautet:
"Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt."
8 § 127 MarkenG - Schutzinhalt - lautet:
"(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
..."
9 § 128 Absatz 1 MarkenG lautet:
"Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 13 Absatz 2 [UWG] zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden."
10 Dazu geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass § 13 Absatz 2 UWG auf Wettbewerber, Wirtschaftsverbände, Verbrauchervereine und Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern verweist.
11 Die §§ 130 bis 136 MarkenG regeln das Verfahren zur Eintragung von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92, die Einzelheiten der nach dieser Verordnung vorgesehenen Überwachung und Kontrolle, die in diesem Bereich vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten und ihre Verjährung.
Gemeinschaftsrecht
12 In der fünften Begründungserwägung der am 25. Juli 1993 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 2081/92 heißt es: "Für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die in der Gemeinschaft aufgestellten allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür [ABl. 1979, L 33, S. 1...]. Aufgrund der Spezifität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem begrenzten geographischen Gebiet sollten für diese ergänzende Sonderbestimmungen erlassen werden."
13 Ferner heißt es in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92: "[Es] gelten derzeit unterschiedliche einzelstaatliche Verfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben. Es ist daher ein gemeinschaftliches Konzept erforderlich. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz geographischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen wären diesen förderlich, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und dazu führen, dass solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen."
14 Die neunte und die zehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 lauten wie folgt:
"Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist begrenzt auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geographischen Herkunft besteht. Dieser Geltungsbereich kann jedoch erforderlichenfalls auf andere Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel ausgedehnt werden.
Aufgrund der bestehenden Gepflogenheiten empfiehlt es sich, zwei verschiedene Kategorien von geographischen Angaben festzulegen, und zwar die geschützten geographischen Angaben und die geschützten Ursprungsbezeichnungen."
15 Artikel 1 der Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt:
"(1) Diese Verordnung regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geographischen Angaben der in Anhang II des Vertrages genannten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse und der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Lebensmittel sowie der in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Agrarerzeugnisse.
...
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger besonderer Gemeinschaftsvorschriften.
..."
16 Anhang I dieser Verordnung - Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 - führt unter seinem ersten Gedankenstrich "Bier" auf.
17 Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt:
"(1) Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf Gemeinschaftsebene geschützt.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
a) "Ursprungsbezeichnung" der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
- das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;
b) "geographische Angabe" der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
- bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde."
18 In der zwölften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 heißt es: "Um den Schutz geographischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen diese auf Gemeinschaftsebene eingetragen sein. Diese Eintragung in ein Verzeichnis dient auch der Unterrichtung der Fachkreise und der Verbraucher."
19 In den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 ist das Verfahren zur Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 2 festgelegt, das so genannte "normale Verfahren". Nach Artikel 5 Absatz 4 ist ein Antrag auf Eintragung an den Mitgliedstaat zu richten, in dessen Hoheitsgebiet sich das geographische Gebiet befindet. Der Mitgliedstaat prüft nach Artikel 5 Absatz 5, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn der Kommission.
20 Da die Prüfung eines Antrags auf Eintragung durch die Kommission eine gewisse Zeit erfordert und der betreffende Mitgliedstaat bis zu einem Beschluss über die Eintragung einer Bezeichnung übergangsweise nationale Schutzbestimmungen erlassen können sollte, wurde die Verordnung Nr. 2081/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom (ABl. L 83, S. 3) geändert, mit der in Artikel 5 Absatz 5 nach Unterabsatz 1 folgender Text eingefügt wurde:
"Der Mitgliedstaat kann auf nationaler Ebene einen Schutz im Sinne dieser Verordnung sowie gegebenenfalls eine Anpassungsfrist für die übermittelte Bezeichnung lediglich übergangsweise vom Zeitpunkt der Übermittlung an gewähren;...
Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem nach dieser Verordnung über die Eintragung beschlossen wird....
Für den Fall, dass die Bezeichnung nicht nach dieser Verordnung eingetragen wird, trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes.
Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 2 sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen nicht den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen."
21 Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 sieht das folgende vereinfachte Eintragungsverfahren für die Eintragung von Bezeichnungen vor, die bereits bei Inkrafttreten der Verordnung Bestand hatten:
"(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen.
(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig.
(3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist."
22 Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 2081/92 dürfen "[d]ie Angaben "g.U." und "g.g.A." oder die entsprechenden traditionellen einzelstaatlichen Angaben... nur für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verwendet werden, die dieser Verordnung entsprechen".
23 Artikel 13 der Verordnung Nr. 2081/92 lautet:
"(1) Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b).
(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch einzelstaatliche Maßnahmen, die die Verwendung der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausdrücke zulassen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung beibehalten, sofern
- die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung rechtmäßig unter diesem Ausdruck in den Verkehr gebracht worden sind;
- aus der Etikettierung der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses deutlich hervorgeht.
Diese Ausnahme darf allerdings nicht dazu führen, dass die Erzeugnisse unbeschränkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht werden, in dem diese Ausdrücke untersagt waren.
(3) Geschützte Bezeichnungen können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden."
24 Um u. a. dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der erste Vorschlag für die Eintragung von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, den die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 auszuarbeiten hatte, dem Rat erst im März 1996 vorgelegt wurde, als der größte Teil der in Artikel 13 Absatz 2 derselben Verordnung vorgesehenen Übergangszeit von fünf Jahren bereits verstrichen war, wurde dieser Absatz mit der am in Kraft getretenen Verordnung Nr. 535/97 durch folgende Vorschrift ersetzt:
"Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a) und b) können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Regelungen, die die Verwendung von gemäß Artikel 17 eingetragenen Bezeichnungen zulassen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung beibehalten, sofern
- die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung rechtmäßig unter der Bezeichnung in den Verkehr gebracht worden sind;
- die Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse rechtmäßig in den Verkehr gebracht haben und dabei die Bezeichnung während des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums ständig verwendet haben;
- aus der Etikettierung der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses deutlich hervorgeht.
Diese Ausnahme darf allerdings nicht dazu führen, dass die Erzeugnisse unbeschränkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht werden, in dem diese Bezeichnungen untersagt waren."
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage
25 Die Beklagte betreibt seit 1753 eine Brauerei mit Sitz in Warstein/Nordrhein-Westfalen. Sie ist Inhaberin des Warenzeichens "Warsteiner" für "Bier nach Pilsener Brauart", das aufgrund der Verkehrsdurchsetzung am beim Deutschen Patentamt eingetragen wurde. Eine durch örtliche Besonderheiten bedingte Eigenart eines in Warstein gebrauten Bieres ist unstreitig nicht gegeben. Die Wertschätzung des Bieres der Marke "Warsteiner" hängt von seiner Qualität und der Werbung für die Marke ab.
26 Im Herbst 1990 kaufte die Beklagte eine Brauerei im 40 km von Warstein entfernten Paderborn, in der sie bis Ende 1991 Bier der Sorten "Light" und "Fresh" braute. Die auf der Vorderseite der Flaschen dieser Biersorten angebrachten Etiketten enthielten u. a. die Angabe "Warsteiner" oder "Marke Warsteiner". Die rückseitigen Etiketten wiesen u. a. darauf hin, dass die fraglichen Biersorten "in unserer neuen Paderborner Brauerei" gebraut und abgefuellt waren.
27 Der Kläger, der der Ansicht war, dass die genannten Etiketten irreführend seien, klagte vor dem Landgericht Mannheim gegen die Beklagte gemäß § 3 UWG auf Unterlassung der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe "Warsteiner" für in Paderborn gebrautes Bier.
28 Die Beklagte machte vor dem Landgericht Mannheim u. a. geltend, dass die Bezeichnung "Warsteiner" keinen Hinweis auf eine geographische Herkunft enthalte, da der Ort Warstein dem Verkehr weitestgehend unbekannt sei und weil jedenfalls die Wertschätzung des Bieres nicht von den örtlichen Gegebenheiten abhänge. Auch zahlreiche andere Biere mit geographischer Herkunftsbezeichnung stammten nicht (ausschließlich) aus dem so bezeichneten Ort.
29 Das Landgericht Mannheim gab nach Einholung eines demoskopischen Gutachtens dem Unterlassungsantrag des Klägers statt und verbot der Beklagten mit Urteil vom , die in Paderborner Braustätten hergestellten Biere mit den streitigen Etiketten anzubieten, zu verbreiten und/oder in den Verkehr zu bringen.
30 Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob als Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts Mannheim mit Urteil vom auf und wies die Klage ab. Nachdem es eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters eingeholt hatte, entschied es, dass sich aus der durchgeführten Verkehrsbefragung ergebe, dass durch die streitige Bezeichnung kein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in relevanter, d. h. in einer für das Konsumverhalten maßgeblichen Weise, irregeführt werde. Nur 8 % der befragten Verbraucher, die Bier tränken, sei es auch nur gelegentlich oder selten, wüssten, dass es einen Ort Warstein gebe, und mäßen diesem Ort auch Bedeutung bei.
31 In seinem Urteil prüfte das Oberlandesgericht Karlsruhe auch Ansprüche aus dem inzwischen in Kraft getretenen Markengesetz und führte, wie aus den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen der Beklagten hervorgeht, dazu aus:
"Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht aus § 128 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 126, 127 MarkenG herleiten. Auch der markenrechtliche Schutz der geographischen Herkunftsbezeichnung setzt eine Irreführung voraus (§ 127 Absatz 1 MarkenG). Dabei ist ebenso wie bei § 3 UWG auf eine für die Kaufentscheidung relevante Irreführung abzustellen."
32 Der Rechtsstreit gelangte schließlich vor den Bundesgerichtshof, der in seinem Vorlagebeschluss ausführt, dass die rechtliche Beurteilung des Streitfalls sich vorrangig nach den Vorschriften des Markengesetzes richte. Der Schutz der geographischen Herkunftsangabe sei durch den Erlass dieser Neuregelung erweitert worden, die als Lex specialis anzusehen sei. Seiner Natur nach gehöre dieser Schutz weiterhin zum Wettbewerbsrecht, Vorschriften wie § 3 UWG könnten aber nur noch ergänzend für Sachverhalte herangezogen werden, die nicht unter die §§ 126 ff. MarkenG fielen. Geographische Herkunftsangaben seien allerdings mangels einer Zuordnung der Kennzeichnung zu einem bestimmten (ausschließlichen) Rechtsträger keine Art weiteren geistigen Eigentums.
33 Es sei bereits aus Gründen des Schutzes der Mitbewerber untersagt, eine Ware mit unzutreffenden Angaben über deren geographische Herkunft zu versehen, so dass der Schutz der geographischen Herkunftsangabe auch Geltung beanspruchen könne, wenn die Herkunft des Produktes für die Kaufentscheidung des Verbrauchers ohne Bedeutung sei.
34 Der Schutz der einfachen geographischen Herkunftsangabe nach § 127 Absatz 1 MarkenG setze nicht voraus, dass sie dem Verkehr als solche, im Streitfall also als ein Ort mit dem Namen Warstein, bekannt sei, sondern erfordere lediglich, dass der angegebene Ort nicht aufgrund seiner Eigenart oder wegen der Besonderheit des Produktes als Produktionsstätte erkennbar ausscheide. Dieser Schutz setze auch nicht voraus, dass der Verbraucher mit der Angabe eine besondere, auf regionale oder örtliche Eigenheiten zurückzuführende Qualitätsvorstellung verbinde. Für die Entscheidung des Streitfalls könne deshalb dahinstehen, ob der Verbraucher mit dem Herkunftsort des Bieres bestimmte Qualitätserwartungen verbinde oder ob die Bezeichnung "Warsteiner" als Herkunftsangabe für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sei.
35 Schließlich stehe die Verordnung Nr. 2081/92, die nach ihrem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b geographische Angaben für Lebensmittel nur dann schütze, wenn sich aus dem geographischen Ursprung eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft ergebe, dem nationalen Schutz der einfachen geographischen Herkunftsangabe an sich nicht entgegen. Allerdings hätten weder der Gerichtshof in seinem Urteil vom in den Rechtssachen C-321/94 bis C-324/94 (Pistre u. a., Slg. 1997, I-2343) noch die Kommission in ihren zu diesen Rechtssachen eingereichten schriftlichen Erklärungen eine eindeutige und endgültige Antwort auf die Frage gegeben, ob die Verordnung Nr. 2081/92 eine abschließende, weiter reichenden nationalen Schutz ausschließende Regelung über den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen enthalte.
36 Da nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Verordnung Nr. 2081/92 abhängt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht die Regelung der Verordnung Nr. 2081/92 vom zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die irreführende Verwendung einer einfachen geographischen Herkunftsbezeichnung verbietet, d. h. einer Angabe, bei der kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produktes und seiner geographischen Herkunft besteht?
Zur Vorlagefrage
37 Nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 gelten für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln die in der Gemeinschaft aufgestellten allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 79/112.
38 Nach den ausdrücklichen Ausführungen der deutschen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen sollen die §§ 126 ff. MarkenG ebenso wie u. a. auch § 3 UWG den gleichen Schutz des Verbrauchers gegen Irreführung wie die Richtlinie 79/112 gewährleisten.
39 Allerdings hat das nationale Gericht den Gerichtshof nicht um Auslegung dieser Richtlinie ersucht; vielmehr betrifft die von ihm zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage ausschließlich die Verordnung Nr. 2081/92.
40 Mit Blick auf das anwendbare nationale Recht ist die vorgelegte Frage daher dahin zu verstehen, ob die Verordnung Nr. 2081/92 der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die die möglicherweise irreführende Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe verbietet, bei der kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Erzeugnisses und seiner geographischen Herkunft besteht.
41 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich hierzu, dass es in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Herstellung und Vermarktung eines Erzeugnisses grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, alle die Vermarktung dieses Erzeugnisses betreffenden Vorschriften - einschließlich derjenigen über seine Bezeichnung und Etikettierung - für ihr Staatsgebiet zu erlassen, soweit nicht Gemeinschaftsmaßnahmen zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften für diese Bereiche getroffen sind (Urteil vom in der Rechtssache 27/80, Fietje, Slg. 1980, 3839, Randnr. 7).
42 Die Verordnung Nr. 2081/92 regelt nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 2 den Gemeinschaftsschutz der Ursprungsbezeichnungen und der geographischen Angaben im Sinne dieser Verordnung.
43 Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 betrifft diese aber nur die geographischen Angaben, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischen geographischen Ursprung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Pistre u. a., Randnr. 35).
44 Einfache geographische Herkunftsangaben, bei denen, wie es das nationale Gericht in der Vorlagefrage ausdrückt, kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produktes und seiner geographischen Herkunft besteht, fallen nicht unter diese Definition und können deshalb nicht im Rahmen der Verordnung Nr. 2081/92 geschützt werden.
45 Der Verordnung Nr. 2081/92 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass solche geographischen Herkunftsangaben nicht im Rahmen einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats geschützt werden können.
46 Aus ihrer neunten Begründungserwägung geht vielmehr ausdrücklich hervor, dass ihr Geltungsbereich auf Bezeichnungen begrenzt ist, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Erzeugnisse oder Lebensmittel und ihrer geographischen Herkunft besteht.
47 Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Pistre u. a., Randnummern 39 und 40, bereits entschieden, dass die Verordnung Nr. 2081/92 der Anwendung einer nationalen Regelung zum Schutz von Bezeichnungen mit spezifischen geographischen Bezugnahmen nicht entgegensteht, die Gegenstand einer Eintragung gemäß dieser Verordnung sein könnten, wenn ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Erzeugnisse, die diese Bezeichnungen nahelegen, und der geographischen Region, auf die sie hinweisen, bestuende.
48 Die Beklagte und die griechische Regierung wenden ein, es liefe dem Ziel der Verordnung Nr. 2081/92 zuwider, das u. a. nach ihrer siebten Begründungserwägung darin bestehe, ein Gemeinschaftssystem zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen zu errichten und dabei die unterschiedlichen einzelstaatlichen Verfahren in diesem Bereich durch gemeinschaftliche Rahmenvorschriften und ein einheitlicheres Vorgehen zu ersetzen, wenn man neben der Verordnung nationale Regelungen zum Schutz geographischer Angaben zuließe, die nicht die von der Verordnung festgelegten Schutzvoraussetzungen erfuellten. Nach Ansicht der griechischen Regierung würde die Beibehaltung solcher nationaler Regelungen auch das durch die Verordnung Nr. 2081/92 errichtete gemeinschaftliche Eintragungssystem substanziell in Frage stellen, indem es den Schutz geographischer Angaben zuließe, ohne dass die Verfahrensregeln und strengen materiellen Voraussetzungen eingehalten würden, denen ihre Eintragung und damit auch ihr Schutz im Rahmen dieser Verordnung unterliege.
49 Jedoch kann der Zweck der Verordnung Nr. 2081/92 nicht dadurch gefährdet werden, dass neben ihr nationale Regelungen zum Schutz solcher geographischer Herkunftsangaben angewandt werden, die nicht in ihren Geltungsbereich fallen.
50 Zum anderen soll die Verordnung Nr. 2081/92 einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten geographischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherstellen; mit ihr wurde die Eintragung dieser Bezeichnungen auf Gemeinschaftsebene als Voraussetzung dafür eingeführt, dass sie in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom in den Rechtssachen C-129/97 und C-130/97, Chiciak und Fol, Slg. 1998, I-3315, Randnrn. 25 und 26), während der nationale Schutz der geographischen Bezeichnungen, die die Eintragungsvoraussetzungen im Rahmen der Verordnung Nr. 2081/92 nicht erfuellen, gegebenenfalls von einem Mitgliedstaat gewährt wird, sich nach dessen innerstaatlichem Recht richtet und auf dessen Gebiet beschränkt bleibt.
51 Die Beklagte und die griechische Regierung bringen ferner vor, ein Mitgliedstaat könne nach Artikel 17 Absatz 3 und nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2081/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 535/97 einen einzelstaatlichen Schutz für Bezeichnungen, die der Kommission zur Eintragung im Rahmen des vereinfachten oder des normalen Verfahrens mitgeteilt oder übermittelt worden seien, nur übergangsweise bis zu dem Zeitpunkt beibehalten oder gewähren, zu dem über die Eintragung entschieden worden sei. Folglich könnten die gemäß Artikel 17 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2081/92 mitgeteilten oder übermittelten Bezeichnungen, die die Schutzvoraussetzungen dieser Verordnung nicht erfuellten, und erst recht die überhaupt nicht mitgeteilten oder übermittelten Bezeichnungen nicht mehr geschützt werden.
52 Jedoch gilt Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 nur für bereits bei Inkrafttreten der Verordnung bestehende Bezeichnungen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten zwecks ihrer Eintragung und ihres Schutzes auf Gemeinschaftsebene mitgeteilt wurden. Diese Bestimmung soll somit sicherstellen, dass derartige Bezeichnungen nicht wegen der Einleitung des Eintragungsverfahrens bis zu der das Verfahren abschließenden Entscheidung ihren bisherigen einzelstaatlichen Schutz verlieren; sie soll keineswegs das Schicksal derjenigen bestehenden Bezeichnungen regeln, für die kein Mitgliedstaat die Eintragung beantragt.
53 Ferner geht aus Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 535/97 ausdrücklich hervor, dass der Schutz, den die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung für eine Bezeichnung, deren Eintragung im Rahmen des normalen Verfahrens beantragt worden ist, übergangsweise gewähren können, ein Schutz "im Sinne dieser Verordnung" ist, der allerdings nach Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 2081/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 535/97 auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt ist. Diese Bestimmung hat deshalb nichts mit der Frage zu tun, ob ein Mitgliedstaat nach seinem innerstaatlichen Recht eine geographische Bezeichnung in seinem Gebiet schützen kann, deren Eintragung im Rahmen der Verordnung Nr. 2081/92 er nicht beantragt oder die nicht die Voraussetzungen für den durch diese Verordnung vorgesehenen Schutz erfuellt.
54 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 2081/92 nicht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die die möglicherweise irreführende Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe verbietet, bei der kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produktes und seiner geographischen Herkunft besteht.
Kostenentscheidung:
Kosten
Die Auslagen der deutschen, der griechischen, der französischen, der italienischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
KAAAB-72718
1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg