Begriff der "öffentlichen Urkunde" - Vollstreckungen ohne Mitwirkung einer öffentlich bestellten Urkundsperson aufgenommener Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat
Leitsatz
[1] Ein nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbarer Schuldschein, der nicht von einer Behörde oder einer anderen von diesem Staat hierzu ermächtigten Stelle beurkundet worden ist, ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 50 des Übereinkommens vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Die Beweiskraft dieser Urkunden muß nämlich so unbestreitbar sein, daß sich die Gerichte des Vollstreckungsstaats hierauf verlassen können, da unter die genannte Bestimmung fallende Urkunden unter den gleichen Voraussetzungen wie gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden.
Gesetze: Übereinkommen vom Art. 50
Gründe
1 Der beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß dem Protokoll vom betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 32, 36 und 50 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, und - geänderter Text - S. 77) und des Übereinkommens vom über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Unibank A/S (im folgenden: Gläubigerin) und Herrn Christensen (im folgenden: Schuldner) wegen eines Antrags der Gläubigerin auf Vollstreckbarerklärung dreier Schuldscheine.
Rechtlicher Rahmen
3 Artikel 32 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens lautet:
"Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollsteckungsstaats, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll."
4 Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt:
"Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.
Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen."
5 Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt:
"Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. mit der Vollstreckungsklausel versehen. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde.
Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfuellen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß anzuwenden."
6 Artikel 50 Absatz 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens wurde durch Artikel 14 des Übereinkommens vom über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1; im folgenden: drittes Beitrittsübereinkommen) wie folgt geändert:
"Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach Artikel 31 ff. für vollstreckbar erklärt."
7 Durch diese Änderung erhielt Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens den gleichen Wortlaut wie Artikel 50 des Übereinkommens vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 319, S. 9; im folgenden: Luganer Übereinkommen).
8 § 478 Absatz 1 Nummer 5 des Retsplejelov (dänisches Rechtspflegergesetz) erlaubt die Zwangsvollstreckung aus Schuldscheinen, sofern dies ausdrücklich in ihnen vorgesehen ist.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9 Der Schuldner unterzeichnete zwischen 1990 und 1992 drei Schuldscheine (Gäldsbrev) in Höhe von 270 000 DKR, 422 000 DKR und 138 000 DKR nebst Zinsen zugunsten der Gläubigerin, einer Bank dänischen Rechts mit Sitz in AArhus (Dänemark). Die drei Schuldscheine sind maschinenschriftlich abgefasst und zusätzlich mit der Unterschrift eines Dritten, anscheinend eines Angestellten der Gläubigerin, als Zeugen für die Unterschriftsleistung des Schuldners versehen. In den Schuldscheinen ist ausdrücklich vorgesehen, daß sie gemäß § 478 des Retsplejelov als Grundlage für die Zwangsvollstreckung dienen können.
10 Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schuldscheine hatte der Schuldner seinen Wohnsitz in Dänemark. Später verlegte er ihn nach Weiterstadt in Deutschland, wo die Gläubigerin ihm diese Schuldscheine zustellen ließ. Auf ihren Antrag erklärte das für Weiterstadt zuständige Landgericht Darmstadt die Zwangsvollstreckung aus den Schuldscheinen für zulässig. Hiergegen legte der Schuldner beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschwerde ein. Einige Zeit später teilte er mit, daß er aus Deutschland verzogen sei; eine neue Anschrift teilte er nicht mit. Das Beschwerdegericht vertrat die Auffassung, da der Schuldner im Laufe des Verfahrens ins Ausland verzogen sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin entfallen, da diese die Schuldscheine nicht mehr in Deutschland vollstrecken lassen könne; es half daher der bei ihm eingelegten Beschwerde ab.
11 Die Gläubigerin legte Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein, der das Verfahren ausgesetzt hat und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. Ist der von einem Schuldner ohne Beteiligung einer öffentlich bestellten Urkundsperson unterzeichnete Schuldschein - wie der Gäldsbrev dänischen Rechts (§ 478 Absatz 1 Nr. 5 des dänischen Rechtspflegegesetzes) - eine öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens, wenn in dem Schuldschein ausdrücklich festgelegt ist, daß er als Grundlage der Zwangsvollstreckung dienen kann, und wenn er nach dem Recht des Errichtungsstaats die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung sein kann, allerdings unter dem Vorbehalt, daß das Vollstreckungsgericht den Vollstreckungsantrag des Gläubigers zurückweisen kann, falls es infolge vorgebrachter Einwendungen gegen die Grundlage der Zwangsvollstreckung bedenklich ist, die Vollstreckungshandlung zu fördern?
Falls die Frage zu 1 bejaht wird:
2. Wird ein beim örtlich zuständigen Gericht im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens gestellter Antrag auf Anerkennung einer Entscheidung oder öffentlichen Urkunde dadurch unzulässig oder unbegründet, daß der Schuldner während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens (Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens) aus dem Staat verzieht, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, und sein neuer Aufenthaltsort unbekannt ist?
Zur ersten Frage
12 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob ein vollstreckbarer Schuldschein, der ohne Beteiligung einer Behörde ausgestellt wurde, eine öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens ist.
13 Nach Ansicht der Gläubigerin ist diese Frage zu bejahen. Demgegenüber vertreten der Schuldner, die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission die Ansicht, das Adjektiv "öffentlich" bedeute, daß die im Brüsseler Übereinkommen vorgesehenen Vollstreckungserleichterungen nicht für jede beliebige, sondern nur für die Urkunden gälten, denen ihre Beweiskraft durch die Beurkundung durch eine zuständige Behörde verliehen worden sei.
14 Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens stellt "öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind", im Hinblick auf ihre Vollstreckbarkeit in den übrigen Vertragsstaaten gerichtlichen Entscheidungen im Sinne von Artikel 25 dieses Übereinkommens gleich, indem er die Bestimmungen der Artikel 31 ff. des Übereinkommens über die Vollstreckung für anwendbar erklärt. Mit diesen Bestimmungen soll eines der grundlegenden Ziele des Brüsseler Übereinkommens verwirklicht werden, nämlich durch ein einfaches und schnelles Vollstreckungsverfahren soweit wie möglich die Freizuegigkeit der Urteile herzustellen (vgl. Urteile vom in der Rechtssache 148/84, Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1981, Randnr. 16, und vom in der Rechtssache C-414/92, Solo Kleinmotoren, Slg. 1994, I-2237, Randnr. 20).
15 Da unter Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens fallende Urkunden unter den gleichen Voraussetzungen wie gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden, muß die Beweiskraft dieser Urkunden so unbestreitbar sein, daß sich die Gerichte des Vollstreckungsstaats hierauf verlassen können. Privaturkunden kommt als solchen keine derartige Beweiskraft zu, so daß sie erst durch die Beteiligung einer Behörde oder einer anderen vom Ursprungsstaat ermächtigten Stelle zu öffentlichen Urkunden werden können.
16 Diese Auslegung von Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens wird durch den Jenard-Möller-Bericht zum Luganer Übereinkommen (ABl. 1990, C 189, S. 57; im folgenden: Jenard-Möller-Bericht) bestätigt.
17 Wie aus Randnummer 72 des Jenard-Möller-Berichts hervorgeht, verlangten die Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) die Präzisierung der Voraussetzungen, die eine öffentliche Urkunde erfuellen muß, um als solche im Sinne des Artikels 50 des Luganer Übereinkommens zu gelten. Insoweit nennt der Bericht die folgenden drei Voraussetzungen: "Die Beurkundung muß von einer Behörde vorgenommen worden sein; die Beurkundung muß sich auf den Inhalt [und] nicht nur z. B. auf die Unterschrift beziehen; die Urkunde muß in dem Staat, in dem sie ausgestellt worden ist, als solche vollstreckbar sein."
18 Nach dem Jenard-Möller-Bericht ist also die Beteiligung einer Behörde unerläßlich, damit eine Urkunde als öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 50 des Luganer Übereinkommens angesehen werden kann.
19 Zwar waren die Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens und des Luganer Übereinkommens zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit nicht wortgleich; auch sagt der Jenard-Bericht über das Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) nicht, welchen Kriterien öffentliche Urkunden genügen müssen, sondern beschränkt sich darauf, die in Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens genannten Voraussetzungen wiederzugeben.
20 Die beiden Übereinkommen unterscheiden sich jedoch in ihrem Wortlaut in diesem Punkt nur insoweit, als im Brüsseler Übereinkommen die Wendung "mit der Vollstreckungsklausel versehen" verwendet wurde, während das Luganer Übereinkommen die Wendung "für vollstreckbar erklärt" enthält. Ausserdem geht aus Randnummer 29 des Berichts von De Almeida Cruz, Desantes Real und Jenard zum dritten Beitrittsübereinkommen (ABl. 1990, C 189, S. 35) hervor, daß dieses Übereinkommen dadurch, daß es Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens denselben Wortlaut wie Artikel 50 des Luganer Übereinkommens gab, insoweit die beiden Übereinkommen in ihrem Wortlaut einander angleichen wollte und daß die obengenannten Wendungen als nahezu gleichwertig angesehen wurden.
21 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, daß ein nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbarer Schuldschein, der nicht von einer Behörde oder einer anderen von diesem Staat hierzu ermächtigten Stelle beurkundet worden ist, keine öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens ist.
Zur zweiten Frage
22 Angesichts der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich eine Beantwortung der zweiten Frage.
Kostenentscheidung:
Kosten
23 Die Auslagen der deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Fundstelle(n):
LAAAB-72680
1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg