Zuordnung einer Betriebsstätte zu einem Mitgliedstaat - System der sozialen Sicherheit für in andere Mitgliedstaaten entsandte Zeitarbeitnehmer
Leitsatz
[1] 1 Ein Zeitarbeitsunternehmen, das von einem Mitgliedstaat aus Unternehmen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, fällt nur dann unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 kodifizierten Fassung, wonach von dem Grundsatz abgewichen wird, daß der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet er im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tatsächlich tätig ist, und wonach es das Unternehmen, dem er normalerweise angehört, bei seiner Anmeldung beim System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats belassen kann, in dem es seinen Sitz hat, wenn es seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich in dem ersten Staat ausübt. Diese Bedingung ist erfuellt, wenn ein derartiges Unternehmen im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten verrichtet. (vgl. Randnrn. 21, 29, 33, 40, 45, Tenor 1-2)
2 Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 kodifizierten Fassung bindet die E-101-Bescheinigung, die der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bezeichnete Träger ausgestellt hat, die Träger der sozialen Sicherheit anderer Mitgliedstaaten, soweit sie bescheinigt, daß von einem Zeitarbeitsunternehmen entsandte Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats angeschlossen sind, in dem dieses Unternehmen seine Betriebsstätte hat. Machen die zuständigen Träger anderer Mitgliedstaaten an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts oder an dessen rechtlicher Bewertung und demnach daran Zweifel geltend, ob die Angaben in dieser Bescheinigung mit der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, im Einklang stehen, muß der ausstellende Träger allerdings die Richtigkeit der Bescheinigung überprüfen und diese gegebenenfalls zurückziehen. (vgl. Randnr. 59, Tenor 3)
Gesetze: VO Nr. 1408/71 Art. 14 Abs. 1 Buchst. a; VO Nr. 574/72 Art. 11 Abs. 1 Buchst. a
Gründe
1 Die Arrondissementsrechtbank Amsterdam hat mit Urteil vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom (ABl. L 230, S. 6) kodifizierten und bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt aktualisierten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71 und Verordnung Nr. 574/72) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Fitzwilliam Executive Search Ltd, handelnd unter der Firma Fitzwilliam Technical Services (FTS), einem Zeitarbeitsunternehmen irischen Rechts mit Sitz in Dublin (im folgenden: Klägerin), und der Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen (LISV) über den Arbeitgeberanteil der nach dem niederländischen System der sozialen Sicherheit fälligen Beiträge für die in den Niederlanden für Rechnung der Klägerin beschäftigten Zeitarbeitnehmer.
Gemeinschaftsrechtliche Regelung
Die Verordnung Nr. 1408/71
3 Titel II der Verordnung Nr. 1408/71, der die Artikel 13 bis 17a umfaßt, regelt die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit.
4 Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmt:
"Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat."
5 Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung sieht vor:
"Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
1. a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist."
6 Diese Bestimmung hat Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 des Rates vom über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Abl. 1958, Nr. 30, S. 561) in der Fassung der Änderungsverordnung Nr. 24/64/EWG des Rates vom (Abl. 1964, Nr. 47, S. 746; im folgenden: Verordnung Nr. 3) ersetzt, wonach unter bestimmten Umständen für einen "Arbeitnehmer oder ein[en] ihm Gleichgestellte[n], der in einem Unternehmen beschäftigt ist, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen Betrieb hat, dem er gewöhnlich angehört, [und der] von diesem Unternehmen zur Verrichtung einer Arbeit für das Unternehmen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt [wird],... weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Staates [gelten], als ob er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt wäre".
Der Beschluß Nr. 128 der Verwaltungskommission
7 Die gemäß Titel IV der Verordnung Nr. 1408/71 eingesetzte Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (im folgenden: Verwaltungskommission), die u. a. die Aufgabe hat, alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln, die sich aus der Verordnung ergeben, hat gemäß Artikel 81 Buchstabe a dieser Verordnung den Beschluß Nr. 128 vom zur Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (Abl. 1986, C 141, S. 6) gefaßt, der in dem entscheidungserheblichen Zeitraum galt. Dieser Beschluß wurde mittlerweile durch den Beschluß Nr. 162 vom (Abl. L 241, S. 28) ersetzt.
8 Nach Nummer 1 des Beschlusses Nr. 128 findet Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 "auch auf einen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats versicherten Arbeitnehmer Anwendung, der in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, eingestellt wird, um in einen anderen Mitgliedstaat... entsandt zu werden,... sofern
a) zwischen diesem Unternehmen und dem Arbeitnehmer während der Dauer der Entsendung weiterhin eine arbeitsrechtliche Bindung besteht;
b) dieses Unternehmen seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich im ersten Mitgliedstaat ausübt, das heißt im Falle eines Unternehmens, dessen Geschäftstätigkeit darin besteht, anderen Unternehmen vorübergehend Arbeitnehmer zu überlassen, daß es gewöhnlich Personal im Gebiet dieses Staates niedergelassenen Entleihern zur Beschäftigung in diesem Gebiet zur Verfügung stellt."
Die Verordnung Nr. 574/72
9 Die Verordnung Nr. 574/72 bestimmt in Artikel 11 Absatz 1, der zu Titel III "Durchführung der Vorschriften der Verordnung zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" gehört, folgendes:
"Der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, stellt
a) auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers in den Fällen des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung
...
eine Bescheinigung darüber aus, daß und bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechtsvorschriften weiterhin für den Arbeitnehmer gelten."
10 Diese Bescheinigung ist unter der Bezeichnung "Entsendebescheinigung" oder "E-101-Bescheinigung" bekannt.
Ausgangsrechtsstreit und Vorabentscheidungsfragen
11 Als Zeitarbeitsunternehmen setzt die Klägerin Zeitarbeitnehmer sowohl in Irland als auch in den Niederlanden ein. Alle bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer - einschließlich derjenigen, die eingestellt werden, um unmittelbar in Unternehmen in den Niederlanden entsandt zu werden, - sind in Irland ansässige irische Staatsbürger. Die in die Niederlande entsandten Arbeitnehmer werden hauptsächlich im Agrar- und Gartenbaubereich beschäftigt, während diejenigen, die zu Unternehmen in Irland entsandt werden, in anderen Bereichen tätig sind.
12 Die Klägerin nimmt ihre gesamte Entsendetätigkeit von Irland aus vor; sämtliche Arbeitsverträge, auch die, die ihre niederländischen Kunden betreffen, werden durch ihre Geschäftsstelle in Dublin geschlossen. In dieser Geschäftsstelle sind 20 Personen beschäftigt, in ihrer Zweigstelle in Delft (Niederlande) nur zwei Personen.
13 Die Arbeitnehmer werden aufgrund von Arbeitsverträgen nach irischem Recht eingestellt und, auch für die Dauer der Entsendung in die Niederlande, dem irischen System der sozialen Sicherheit angeschlossen. Die Klägerin behält von den Bruttolöhnen der Arbeitnehmer die entsprechenden, d. h. die mit der "pay related social insurance" zusammenhängenden Beiträge ein und führt diese Beiträge, nämlich den Arbeitgeberanteil und den einbehaltenen Betrag, an die irischen Behörden ab.
14 Für die in die Niederlande entsandten Arbeitnehmer werden beim Department of Social Welfare (Sozialministerium; im folgenden: DSW) E-101- und E-111-Bescheinigungen beantragt; die letztgenannten betreffen die Krankenversicherung.
15 In den drei Jahren von 1993 bis 1996 erzielte die Klägerin in den Niederlanden höhere Umsätze als in Irland. Das Verhältnis der in diesen beiden Mitgliedstaaten jeweils erzielten Geschäftsergebnisse hängt jedoch von der jeweiligen Konjunkturentwicklung ab.
16 In Anbetracht des Umfangs der von der Klägerin in den Niederlanden ausgeübten Geschäftstätigkeit gelangte die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (im folgenden: NAB), die Vorgängereinrichtung der LISV, zu der Auffassung, daß die von der Klägerin in die Niederlande entsandten Arbeitnehmer zu Unrecht dem irischen System der sozialen Sicherheit angeschlossen seien. Die Klägerin wandte sich gegen diese Auffassung; die NAB hielt jedoch nach Verhandlungen mit Bescheid vom 31. März 1996 an ihrer Auffassung fest, schloß die in den Niederlanden arbeitenden Beschäftigten der Klägerin dem niederländischen System der sozialen Sicherheit an und verlangte die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge.
17 Die Klägerin erhob beim vorlegenden Gericht Klage gegen diesen Bescheid und trug vor, daß es entscheidend auf die Erteilung der E-101-Bescheinigungen für die entsandten Arbeitnehmer durch das DSW ankommen müsse; zudem seien sämtliche Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 sowie des Beschlusses Nr. 128 erfuellt gewesen.
18 Die Arrondissementsrechtbank Amsterdam gelangte zu der Ansicht, daß die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sowohl von einer Auslegung der Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 als auch von den Wirkungen der E-101-Bescheinigung, die von der Rechtsprechung noch nicht eindeutig festgelegt seien, abhänge. Sie hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Kann der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 verwendete Begriff "Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört" in der Weise ausgelegt werden, daß engere, in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich genannte Erfordernisse oder Voraussetzungen aufgestellt werden?
b) Wenn ja:
i) Können die Behörden eines Mitgliedstaats diese Erfordernisse oder Voraussetzungen eigenständig formulieren?
ii) Dürfen bei der Auslegung des in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 verwendeten Begriffes "Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört", quantitative Erfordernisse - gleichviel ob sie auf dem Beschluß Nr. 128 beruhen oder nicht - aufgestellt werden, die sich auf die in den verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten, den erzielten Umsatz und die beschäftigten Personen beziehen?
iii) Darf in diesem Zusammenhang das Erfordernis aufgestellt werden, daß die vom Arbeitgeber in den verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten genau dieselben Tätigkeiten betreffen?
iv) Falls die unter ii und iii genannten Erfordernisse nicht aufgestellt werden dürfen, welche Erfordernisse oder Erfordernisse welcher Art dürfen dann aufgestellt werden?
v) Müssen diese - eventuell - aufzustellenden Erfordernisse dem Arbeitgeber vor Beginn der Tätigkeiten mitgeteilt werden?
c) Wenn nein:
i) Steht den ausführenden Trägern in Anbetracht Ihrer Urteile in den Rechtssachen 19/67 (Van der Vecht) und 35/70 (Manpower) noch irgendein Auslegungsspielraum hinsichtlich des in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 verwendeten Begriffes "Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört", zu?
ii) Wenn ja, welcher?
2. a) Ist eine vom dafür zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 hinsichtlich der darin festgelegten Rechtsfolgen für die Behörden eines anderen Mitgliedstaats unter allen Umständen bindend?
b) Wenn nein:
i) Unter welchen Umständen ist dies nicht der Fall?
ii) Können sich die Behörden eines Mitgliedstaats ohne Einschaltung des Trägers, der die Bescheinigung ausgestellt hat, über den Beweiswert der Bescheinigung hinwegsetzen?
iii) Wenn nein, was muß die Einschaltung des Trägers, der die Bescheinigung ausgestellt hat, umfassen?
Zum ersten Teil der ersten Frage
19 Mit dem ersten Teil seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Rahmen der Auslegung des in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 verwendeten Begriffes "Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört", wissen, ob ein Zeitarbeitsunternehmen, das von einem Mitgliedstaat aus Unternehmen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, vorübergehend Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, nur dann unter diese Bestimmung fällt, wenn es Bindungen an den ersten Mitgliedstaat in dem Sinne hat, daß es dort gewöhnlich seine Geschäftstätigkeit ausübt.
20 Titel II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Artikel 14 gehört, bildet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so daß die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. Urteile vom in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 12, vom in der Rechtssache C-425/93, Calle Grenzshop Andresen, Slg. 1995, I-269, Randnr. 9, vom in der Rechtssache C-131/95, Huijbrechts, Slg. 1997, I-1409, Randnr. 17, und vom in der Rechtssache C-275/96, Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 28).
21 Nach den Urteilen vom in der Rechtssache 19/67 (Van der Vecht, Slg. 1967, 461) und vom in der Rechtssache 35/70 (Manpower, Slg. 1970, 1251), die zu Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 sowohl in seiner ursprünglichen Fassung als auch in der Fassung der Verordnung Nr. 24/64 ergingen - diese Bestimmung wurde durch Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ersetzt -, findet die Ausnahme von dem jetzt in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Grundsatz, daß der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet er im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tatsächlich tätig ist (im folgenden: Grundsatz des Beschäftigungsstaats), auf Zeitarbeitsunternehmen nur Anwendung, wenn u. a. die beiden folgenden Voraussetzungen erfuellt sind.
22 Wie insbesondere die Klägerin in ihren schriftlichen Erklärungen vorträgt, ist erste Voraussetzung, daß der entsandte Arbeitnehmer dem Zeitarbeitsunternehmen, das ihn in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt hat, gewöhnlich angehört.
23 Vorausgesetzt wird weiter eine Bindung des Zeitarbeitsunternehmens an den Mitgliedstaat, in dem es seine Betriebsstätte hat. Der Gerichtshof hat in Randnummer 16 des Urteils Manpower ausgeführt, daß die Ausnahme von dem Grundsatz des Beschäftigungsstaats nur für solche vorübergehend entsandten Arbeitnehmer gilt, die bei Unternehmen beschäftigt sind, die im allgemeinen im Staat ihrer Betriebsstätte tätig sind.
Zum Begriff "Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört"
24 Wie sich aus dem gesamten Vorbringen ergibt, verlangt dieser Begriff gemäß dem Beschluß Nr. 128, daß zwischen dem Unternehmen mit einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat und den Arbeitnehmern, die es in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt hat, während der Dauer ihrer Entsendung eine arbeitsrechtliche Bindung erhalten bleibt. Für die Feststellung, ob eine solche arbeitsrechtliche Bindung besteht, kommt es darauf an, ob sich aus den gesamten Umständen des Beschäftigungsverhältnisses ergibt, daß der Arbeitnehmer diesem Unternehmen untersteht (vgl. hierzu die genannten Urteile Van der Vecht, S. 473, und Manpower, Randnrn. 18 und 19).
25 Auch wenn es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob dies der Fall ist, so ist doch festzustellen, daß weder die Parteien des Ausgangsverfahrens noch die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abgegeben haben, Zweifel daran geäußert haben, daß im Ausgangsverfahren eine solche arbeitsrechtliche Bindung besteht.
Die Bindungen des Unternehmens an den Mitgliedstaat der Betriebsstätte
26 Außer der Klägerin, die insoweit Zweifel hegt, vertreten alle Verfahrensbeteiligten die Ansicht, daß das Unternehmen nach der Regelung der Verordnung Nr. 1408/71 wie der Verordnung Nr. 3 Bindungen an den Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte unterhalten muß. Für die meisten dieser Verfahrensbeteiligten ergibt sich dieses Erfordernis aus dem Urteil Manpower. In Randnummer 16 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Unternehmen, denen die Arbeitnehmer angehören, im allgemeinen im Staat ihrer Betriebsstätte tätig sein müssen.
27 Ob die Voraussetzung, die sich aus dem Urteil Manpower ergibt, noch gilt, ist anhand von Ziel und Zweck der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Ausnahme vom Grundsatz des Beschäftigungsstaats zu prüfen.
28 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 hat insbesondere das Ziel, die Dienstleistungsfreiheit zugunsten von Unternehmen zu fördern, die Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten als den Staat ihrer Betriebsstätte entsenden. Diese Bestimmung soll Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer überwinden helfen sowie die gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung fördern und dabei administrative Schwierigkeiten insbesondere für die Arbeitnehmer und die Unternehmen vermeiden (Urteil Manpower, Randnr. 10).
29 Ohne die genannte Bestimmung wäre ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen verpflichtet, seine im übrigen dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegenden Arbeitnehmer beim entsprechenden System eines anderen Mitgliedstaats anzumelden, wenn sie zur Verrichtung von Arbeiten von begrenzter Dauer in diesen entsandt würden; das würde die Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit erschweren. Um dies zu vermeiden, kann es das Unternehmen, wie der Gerichtshof in Randnummer 11 des Urteils Manpower ausgeführt hat, nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 bei der Anmeldung seiner Arbeitnehmer beim System des ersten Mitgliedstaats belassen, soweit es die Voraussetzungen dieser Dienstleistungsfreiheit beachtet.
30 Folglich stellt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin eine Ausnahme vom Grundsatz des Beschäftigungsstaats dar (vgl. Urteil Manpower, Randnr. 10); demnach fällt ein Zeitarbeitsunternehmen, das grenzüberschreitende Dienste anbieten möchte, nur dann unter diese Bestimmung, wenn es im allgemeinen im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte tätig ist.
31 Dementsprechend ist die in Randnummer 16 des Urteils Manpower im Rahmen der Verordnung Nr. 3 aufgestellte Voraussetzung im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin anzuwenden.
32 Diesem Ergebnis entspricht Nummer 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 128; freilich kann ein derartiger Beschluß zwar für die Träger der sozialen Sicherheit, denen die Durchführung des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet übertragen ist, ein Hilfsmittel darstellen, sie jedoch nicht verpflichten, bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestimmte Methoden anzuwenden oder von einer bestimmten Auslegung auszugehen (vgl. Urteile vom in der Rechtssache 98/80 Romano, Slg. 1981, 1241, Randnr. 20, und vom in der Rechtssache C-102/91, Knoch, Slg. 1992, I-4341, Randnr. 52). Im übrigen gibt diese Nummer nach Auffassung aller Verfahrensbeteiligten lediglich die im Urteil Manpower genannte Voraussetzung wieder.
33 Nach alledem fällt ein Zeitarbeitsunternehmen, das von einem Mitgliedstaat aus Unternehmen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, nur dann unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71, wenn es seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich in dem ersten Staat ausübt.
Zum zweiten Teil der ersten Frage
34 Mit dem zweiten Teil seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, aufgrund welcher Kriterien es zum einen feststellen kann, daß ein Zeitarbeitsunternehmen seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte ausübt, und zum anderen prüfen kann, ob ein solches Unternehmen diese Voraussetzung erfuellt.
35 Die Klägerin, die irische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission machen geltend, ein Unternehmen übe seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich in einem Mitgliedstaat aus, wenn es dort tatsächlich tätig sei. Die Klägerin und die irische Regierung stützen sich dabei auf das Urteil Manpower und auf den Beschluß Nr. 128, namentlich auf die Deutung des Wortes "gewöhnlich" in Nummer 1 Buchstabe b dieses Beschlusses. Ihrer Meinung nach dient diese Voraussetzung allein der Bekämpfung von Mißbräuchen; insbesondere sollten "Briefkastenfirmen" sich nicht auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 berufen können.
36 Die Klägerin, die beiden genannten Regierungen und die Kommission vertreten u. a. die Ansicht, die LISV könne nicht verlangen, daß ein Dienstleistungsunternehmen im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte eine Geschäftstätigkeit bestimmten Umfangs im Verhältnis zu der Tätigkeit in dem Mitgliedstaat entfalte, in den die Arbeitnehmer entsandt seien. Es stehe nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, speziell mit Nummer 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 128, anhand bestimmter quantitativer Gesichtspunkte - wie des Umsatzes, der Zahl der geleisteten Stunden und der Art der Arbeiten - auf den jeweiligen Umfang der Geschäftstätigkeit abzustellen.
37 Zudem fehle es der von den niederländischen Behörden gewählten Methode an Vorhersehbarkeit. Bei der Anwendung dieser Methode könnten weder die entsandten Arbeitnehmer noch das betreffende Unternehmen im voraus wissen, welchem System die Arbeitnehmer angeschlossen werden müßten.
38 Die niederländische, die belgische, die deutsche und die französische Regierung unterstützen hingegen das Vorbringen der LISV. Diese wendet sich gegen die Auffassung der Klägerin, die fragliche Voraussetzung solle nur "Briefkastenfirmen" daran hindern, sich mißbräuchlich auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 zu berufen. Nach Auffassung der LISV muß die Tätigkeit eines Zeitarbeitsunternehmens im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte einen bestimmten Umfang haben und einen wesentlichen Teil seiner gesamten Geschäftstätigkeit ausmachen.
39 Um zu bestimmen, ob die Klägerin - gemäß Nummer 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 128 - gewöhnlich ihre Geschäftstätigkeit im Mitgliedstaat ihrer Betriebsstätte ausübe, sei somit ein Vergleich zwischen dem Umfang ihrer Geschäftstätigkeit in diesem Staat und deren Umfang in dem Mitgliedstaat, in den sie Arbeitnehmer entsende, erforderlich.
40 Aus dem Zusammenhang des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 und dem Sinn und Zweck ihres Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a ergibt sich, daß nur ein Unternehmen, das im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, unter diese Bestimmung fällt.
41 Nur diese Auslegung vermag den allgemeinen Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71, daß die Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegen, in dem sie tatsächlich tätig sind, mit der Sonderregelung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung für solche Arbeitnehmer in Einklang zu bringen, die nur für eine begrenzte Zeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden.
42 Um festzustellen, ob ein Zeitarbeitsunternehmen gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte ausübt, muß der zuständige Träger dieses Staates in einer Gesamtschau sämtliche Tätigkeiten dieses Unternehmens würdigen.
43 Dabei sind u. a. der Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat, die Zahl der im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte bzw. in dem anderen Mitgliedstaat in der Verwaltung Beschäftigten, der Ort, an dem die entsandten Arbeitnehmer eingestellt werden, der Ort, an dem der Großteil der Verträge mit den Kunden geschlossen wird, das Recht, dem die Verträge unterliegen, die das Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern bzw. mit seinen Kunden schließt, sowie der während eines hinreichend charakteristischen Zeitraums im jeweiligen Mitgliedstaat erzielte Umsatz zu berücksichtigen. Diese Auflistung ist nicht erschöpfend, da vom jeweiligen Einzelfall abhängt, welche Kriterien zu berücksichtigen sind.
44 Nach dem Urteil Van der Vecht nicht zu berücksichtigen ist hingegen die Art der Arbeiten, die einerseits die Arbeitnehmer, die zu Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem das Zeitarbeitsunternehmen seine Betriebsstätte hat, entsandt werden, und andererseits die Arbeitnehmer verrichten, die in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt werden. Der Gerichtshof hat hierzu nämlich festgestellt, daß es unerheblich ist, daß andere Arbeiten geleistet werden als sie normalerweise in diesem Betrieb verrichtet werden.
45 Demnach ist auf den zweiten Teil der ersten Frage zu antworten, daß ein Zeitarbeitsunternehmen seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte ausübt, wenn es üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten in diesem Staat verrichtet.
Zur zweiten Frage
46 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und inwieweit eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72, die der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bezeichnete Träger ausgestellt hat, die Träger der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats bindet.
47 Die Klägerin sowie die irische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs vertreten unter Hinweis auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Calle Grenzshop Andresen im Gegensatz zu den übrigen Regierungen die Ansicht, daß die E-101-Bescheinigung den zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, nach dessen Recht sie ausgestellt worden ist, solange bindet, bis sie von dem Träger, der sie ausgestellt hat, zurückgezogen wird.
48 Der Gerichtshof hat sich noch nicht zum Wesen und zur Rechtsnatur der E-101-Bescheinigung geäußert. Aus dem Urteil vom 11. März 1982 in der Rechtssache 93/81 (Knoeller, Slg. 1982, 951, Randnr. 9) geht jedoch hervor, daß eine solche Bescheinigung - ebenso wie die materiell-rechtliche Regelung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 - die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit fördern soll.
49 In dieser Bescheinigung erklärt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem das Zeitarbeitsunternehmen seine Betriebsstätte hat, daß sein eigenes System der sozialen Sicherheit auf entsandte Arbeitnehmer während der Dauer der Entsendung anwendbar bleibt. Wegen des Grundsatzes, daß die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat diese Bescheinigung damit notwendig zur Folge, daß das System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann.
50 Die Beweiskraft der E-101-Bescheinigung beschränkt sich jedoch auf die Feststellung des anwendbaren Rechts durch den zuständigen Träger, kann aber weder die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Organisation ihres eigenen Systems des sozialen Schutzes noch deren Regelung der Voraussetzungen für den Anschluß an die verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit berühren, für die, wie die französische Regierung vorträgt, weiterhin allein der betreffende Mitgliedstaat zuständig ist.
51 Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verpflichtet den zuständigen Träger, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der E-101-Bescheinigung aufgeführten Angaben zu gewährleisten.
52 Die zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, würden ihre Verpflichtungen zur Zusammenarbeit nach Artikel 5 EG-Vertrag verletzen - und die Ziele der Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 und 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 verfehlen - , wenn sie sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden sähen und die Arbeitnehmer zusätzlich ihrem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellten.
53 Da die E-101-Bescheinigung eine Vermutung dafür begründet, daß der Anschluß der entsandten Arbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Zeitarbeitsunternehmen seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß ist, bindet sie folglich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den diese Arbeitnehmer entsandt sind.
54 Jede andere Lösung würde den Grundsatz des Anschlusses der Arbeitnehmer an ein einziges System der sozialen Sicherheit sowie die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigen: In Fällen, in denen die Feststellung des anwendbaren Systems schwierig wäre, könnte der zuständige Träger beider betreffenden Mitgliedstaaten sein eigenes System der sozialen Sicherheit für anwendbar erklären, was den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteil gereichte.
55 Solange also eine E-101-Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind, dem Umstand Rechnung zu tragen, daß diese bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Staates unterliegen, in dem das Unternehmen, das sie beschäftigt, seine Betriebsstätte hat; er kann daher die fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen.
56 Allerdings muß der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der diese E-101-Bescheinigung ausgestellt hat, deren Richtigkeit überprüfen und die Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben insbesondere deshalb geltend macht, weil diese den Tatbestand des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfuellten.
57 Soweit die betroffenen Träger im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit der Frage, ob dieser unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, zu keiner Übereinstimmung gelangen, können sie sich an die Verwaltungskommission wenden.
58 Gelingt es dieser nicht, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger in bezug auf das anwendbare Recht zu vermitteln, steht es dem Mitgliedstaat, in den die betreffenden Arbeitnehmer entsandt sind - unbeschadet einer in dem Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde etwa möglichen Klage - zumindest frei, gemäß Artikel 170 EG-Vertrag (jetzt Artikel 227 EG) ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, so daß der Gerichtshof die Frage des auf diese Arbeitnehmer anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der E-101-Bescheinigung prüfen kann.
59 Nach alledem ist zu antworten: Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 bindet die Bescheinigung, die der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bezeichnete Träger ausgestellt hat, die Träger der sozialen Sicherheit anderer Mitgliedstaaten, soweit sie bescheinigt, daß von einem Zeitarbeitsunternehmen entsandte Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats angeschlossen sind, in dem dieses Unternehmen seine Betriebsstätte hat. Machen die zuständigen Träger anderer Mitgliedstaaten an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts oder an dessen rechtlicher Bewertung und demnach daran Zweifel geltend, ob die Angaben in dieser Bescheinigung mit der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, im Einklang stehen, muß der ausstellende Träger allerdings die Richtigkeit der Bescheinigung überprüfen und diese gegebenenfalls zurückziehen.
Kostenentscheidung:
Kosten
60 Die Auslagen der niederländischen, der belgischen, der deutschen, der französischen und der irischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
QAAAB-72635
1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg