EuGH Urteil v. - C-176/96

Arbeitnehmerfreizügigkeit: Unzulässige Regelung eines Sportverbands zur Beschränkung von Transfers von Spielern aus anderen Mitgliedstaaten

Leitsatz

[1] 1 Eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist nur möglich, wenn dieses den Sachverhalt und die Rechtslage, in denen sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Dies gilt insbesondere in bestimmten Bereichen, wie dem des Wettbewerbs, die durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind. Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, daß diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, daß den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden. (vgl. Randnrn. 22-23)

2 Angesichts der Ziele der Gemeinschaft fällt die Ausübung von Sport insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 2 EG) gehört. Dies ist der Fall bei professionellen Basketballspielern, die eine entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung erbringen, bei der es sich um eine tatsächliche und echte, also nicht völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit handelt. (vgl. Randnrn. 32, 43-44)

3 Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit stehen Regelungen oder Praktiken nicht entgegen, die ausländische Spieler von bestimmten Begegnungen aus nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und deshalb nur den Sport als solchen betreffen, wie es bei Spielen zwischen den Nationalmannschaften verschiedener Länder der Fall ist. Diese Beschränkung des Geltungsbereichs des Vertrages darf jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck es erfordert; sie kann nicht herangezogen werden, um eine sportliche Tätigkeit im ganzen vom Geltungsbereich des EG-Vertrags auszuschließen. (vgl. Randnr. 34)

4 Die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr gelten nicht nur für behördliche Maßnahmen, sondern erstrecken sich auch auf Vorschriften anderer Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen dienen. Die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten wäre nämlich gefährdet, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse ersetzt werden könnte, die nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie setzen könnten. (vgl. Randnr. 35)

5 Ein professioneller Basketballspieler mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, der mit einem Verein in einem anderen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, um im Gebiet des letztgenannten Staates einer vergüteten Tätigkeit nachzugehen, und sich somit im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag um eine tatsächlich angebotene Stelle beworben hat, ist als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) anzusehen. (vgl. Randnr. 46)

6 Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht der Anwendung einer von Sportverbänden in einem Mitgliedstaat getroffenen Regelung, wonach ein Basketballverein für Spiele um die nationale Meisterschaft keine Spieler aus anderen Mitgliedstaaten aufstellen darf, die nach einem bestimmten Datum transferiert worden sind, entgegen, wenn für Transfers von Spielern aus bestimmten Drittländern insoweit ein späteres Datum gilt, es sei denn, daß objektive Gründe, die nur den Sport als solchen betreffen oder Unterschieden zwischen der Lage von Spielern aus einem Verband der europäischen Zone und der von Spielern aus einem Verband außerhalb dieser Zone Rechnung tragen, eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. (vgl. Randnr. 60 und Tenor)

Gesetze: EG-Vertrag Art. 2 ; EG-Vertrag Art. 48; EG-Vertrag Art. 52; EG-Vertrag Art. 59

Gründe

1 Das Tribunal de première instance Brüssel hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Artikel 6 und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 39 EG) sowie 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen J. Lehtonen und der Castors Canada Dry Namur-Braine ASBL (im folgenden: Castors Braine) einerseits und der Fédération royale belge des sociétés de basket-ball ASBL (im folgenden: FRBSB) und der Ligue belge - Belgische Liga ASBL (im folgenden: BLB) andererseits wegen des Rechts von Castors Braine, J. Lehtonen in Spielen der Ersten Liga der belgischen Basketballmeisterschaft einzusetzen.

Die Organisationsregeln für Basketball und die Regelung für Transferfristen

3 Das Basketballspiel wird weltweit durch die Fédération internationale de basket-ball (im folgenden: Fiba) organisiert. Der belgische Verband ist die FRBSB, die den Basketballbetrieb im Amateurbereich wie auf der Ebene des Berufssports regelt. Die BLB, der am 1. Januar 1996 elf der zwölf an der nationalen belgischen Meisterschaft der ersten Liga beteiligten Basketballvereine angehörten, hat sich zur Aufgabe gesetzt, den Basketballsport auf höchstem Niveau zu fördern und den belgischen Basketball als Leistungssport auf nationaler Ebene, namentlich bei der FRBSB, zu vertreten.

4 In Belgien ist die nationale Basketballmeisterschaft für Männer in zwei Phasen unterteilt. An der ersten nehmen alle Vereine und an der zweiten nur die mit den besten Klassierungen (Spiele um den nationalen Titel; im folgenden: Play-off-Spiele) und die mit den schlechtesten Klassierungen (Spiele zur Ermittlung der Vereine, die auch weiterhin an der Meisterschaft der Ersten Liga teilnehmen dürfen; im folgenden: Play-out-Spiele) teil.

5 Die Fiba-Regelung für den internationalen Spielertransfer gilt uneingeschränkt für alle nationalen Verbände (Artikel 1 Buchstabe b). Für die nationalen Spielertransfers sollen sich die nationalen Verbände an dieser internationalen Regelung orientieren und in deren Geist ihre eigenen Regelungen festlegen (Artikel 1 Buchstabe c). Nach der Fiba-Regelung gilt als ausländischer Spieler ein Spieler, der nicht dem Staat des nationalen Verbandes, der ihm seine Lizenz erteilt hat, angehört (Artikel 2 Buchstabe a). Die Lizenz ist die einem Basketballspieler vom nationalen Verband ausgestellte Berechtigung, in einem der Vereine des Verbandes zu spielen.

6 Artikel 3 Buchstabe c der Fiba-Regelung bestimmt für nationale Meisterschaften allgemein, daß Vereine nach einem für die jeweilige, von der Fiba festgelegte Zone geltenden Stichtag in ihre Mannschaft keine Spieler mehr aufnehmen dürfen, die in derselben Saison bereits in einem anderen Land dieser Zone gespielt haben. Für die europäische Zone ist der Stichtag für die Registrierung ausländischer Spieler der 28. Februar. Der Transfer von Spielern aus anderen Zonen ist auch nach diesem Datum noch zulässig.

7 Gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Fiba-Regelung darf ein nationaler Verband, bei dem eine Lizenz für einen zuvor im Verband eines anderen Landes lizenzierten Spielers beantragt wird, diese erst ausstellen, wenn ihm ein Schreiben des anderen Verbandes über die Freigabe des Spielers vorliegt.

8 Nach der Regelung der FRBSB ist zunächst zu unterscheiden zwischen der Mitgliedschaft des Spielers im nationalen Verband, seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verein und seiner Qualifikation im Sinne der Berechtigung, an offiziellen Wettkämpfen teilzunehmen. Ein Transfer ist die Änderung der Vereinszugehörigkeit eines dem Verband angehörenden Spielers.

9 Die Artikel 140 ff. der FRBSB-Regelung betreffen die Transfers von der FRBSB angehörenden Spielern zwischen belgischen Vereinen, die jedes Jahr in einem bestimmten Zeitraum, so 1995 vom 15. April bis 15. Mai und 1996 vom 1. bis 31. Mai jeweils des Vorjahres der Meisterschaft, an der der fragliche Verein teilnimmt, zulässig sind. Kein Spieler darf in derselben Saison mehr als einem belgischen Verein zugewiesen werden.

10 Artikel 244 der FRBSB-Regelung in der für den Ausgangssachverhalt maßgebenden Fassung bestimmte:

"Es dürfen keine Spieler aufgestellt werden, die dem Verein nicht angehören oder die gesperrt sind. Das gilt auch für Freundschaftsspiele und Turniere.

...

Jeder Verstoß wird mit einer Buße... geahndet...

Ausländische oder Berufsspieler(innen) (Gesetz vom ), die nach dem 31. März der laufenden Saison Mitglieder werden, sind für Wettkämpfe, Pokalspiele und Play-Off-Spiele der laufenden Saison nicht mehr qualifiziert."

11 In Artikel 245 Nummer 4 hieß es:

"Spieler oder Spielerinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit einschließlich Bürgern der Europäischen Union sind nur qualifiziert, wenn sie den Förmlichkeiten für die Mitgliedschaft, die Vereinszugehörigkeit und die Qualifikation genügt haben. Um eine Lizenz zu erhalten, müssen sie außerdem der Fiba-Regelung entsprechen..."

Der Ausgangsrechtsstreit

12 J. Lehtonen ist Basketballspieler mit finnischer Staatsangehörigkeit. In der Saison 1995/96 spielte er zunächst in einer Mannschaft, die an der finnischen Meisterschaft teilnahm, und wurde nach deren Beendigung von Castors Braine, einem der FRBSB angehörenden Verein, für die Endphase der belgischen Meisterschaft 1995/96 verpflichtet. Die Parteien schlossen deshalb am einen Arbeitsvertrag zur Beschäftigung von J. Lehtonen als Berufssportler, wonach dieser eine monatliche Nettofestvergütung von 50 000 BEF und eine zusätzliche Prämie von 15 000 BEF für jeden Sieg des Vereins erhalten sollte. Diese Verpflichtung wurde am bei der FRBSB registriert, nachdem am Vortag das Schreiben des bisherigen Verbandes des Spielers über die Freigabe eingegangen war. Am wies die FRBSB Castors Braine darauf hin, daß der Verein mit Sanktionen zu rechnen habe, wenn die Fiba die Lizenz nicht erteile, und daß er J. Lehtonen auf eigene Gefahr aufstelle.

13 Trotz dieses Hinweises setzte Castors Braine J. Lehtonen im Spiel gegen den Verein Belgacom Quaregnon am ein, das Castors Braine gewann. Auf eine Beschwerde von Belgacom Quaregnon hin wertete die Abteilung "Wettkampf" der FRBSB das Spiel als Sanktion gegen Castors Braine als mit 0:20 verloren, da mit dem Einsatz von J. Lehtonen die Fiba-Regelung für den Spielertransfer innerhalb der europäischen Zone verletzt worden sei. Beim folgenden Spiel gegen den Verein Pepinster führte Castors Braine J. Lehtonen auf dem Spielberichtsbogen auf, setzte ihn aber letztlich nicht ein. Auch dieses Spiel wurde für den Verein als verloren gewertet. Da dem Verein für jede weitere Nennung von J. Lehtonen im Spielberichtsbogen weitere Sanktionen dieser Art und im Fall einer dritten Strafwertung sogar die Rückstufung in die untere Liga drohte, verzichtete Castors Braine in den weiteren Play-Off-Spielen auf die Aufstellung dieses Spielers.

14 Am beantragten J. Lehtonen und Castors Braine beim Tribunal de première instance Brüssel eine einstweilige Verfügung gegen die FRBSB. Im wesentlichen gingen ihre Anträge dahin, der FRBSB - unter Androhung einer Geldbuße von 100 000 BEF für jeden Tag der Nichtbeachtung der Verfügung - aufzugeben, die als Sanktion gegen Castors Braine beschlossene Wertung des Spieles gegen Belgacom Quaregnon vom 6. April 1996 als verloren aufzuheben und ihr jede weitere Sanktion mit dem Ziel, J. Lehtonen von der belgischen Meisterschaft 1995/96 auszuschließen, zu untersagen.

15 Am vereinbarten die Parteien des Ausgangsverfahrens, mit einem "gemeinsamen Antrag" die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes anzuregen und den Streit bis zu dessen Urteil ruhen zu lassen. Im einzelnen kamen sie überein, daß die Sanktionen der Wertungen der Spiele als verloren aufrechterhalten blieben, daß die Verhängung von Geldbußen gegen Castors Braine ausgesetzt werde und daß der Verein auf einen weiteren Einsatz von J. Lehtonen in Play-Off-Spielen verzichte; im übrigen behielten sich die Parteien alle Rechte vor.

16 In der mündlichen Verhandlung vom reichte die BLB einen Streithilfeschriftsatz zur Unterstützung der FRBSB ein; außerdem stellten die Parteien den genannten gemeinsamen Antrag.

Die Vorlagefrage

17 In seinem Beschluß vom führt der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter am Tribunal de première instance Brüssel aus, daß einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nichts entgegenstehe. Bei Antragstellung habe die erforderliche Dringlichkeit unstreitig bestanden, da Castors Braine J. Lehtonen für die folgenden Meisterschaftsspiele habe einsetzen wollen. Das Gericht nehme die Parteivereinbarung zur Kenntnis, die eine Anrufung des Gerichtshofes dadurch ermöglichen solle, daß Castors Braine J. Lehtonen während der ganzen laufenden Meisterschaft nicht mehr einsetze und die FRBSB ihrerseits alle Sanktionen aussetze.

18 Vor diesem Hintergrund setzte das Tribunal de première instance Brüssel - nach Zulassung der BLB als Streithelferin - das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Läuft das Reglement eines Sportverbandes, wonach ein Verein einen erst nach einem bestimmten Zeitpunkt verpflichteten Spieler nicht mehr erstmalig im Wettkampf aufstellen darf, dem Römischen Vertrag, insbesondere dessen Artikeln 6, 48, 85 und 86, zuwider, wenn es sich um einen Berufsspieler mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats handelt, und zwar trotz der zur Rechtfertigung dieser Regelung von den Verbänden angeführten sportlichen Gründe, nämlich der Notwendigkeit, daß die Wettkämpfe nicht verfälscht werden?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Beantwortung der Vorlagefrage und zu ihrer Zulässigkeit

19 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom in der Rechtssache 338/85 (Pardini, Slg. 1988, 2041, Randnr. 11) und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90 (Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 12) ausgeführt hat, sind die nationalen Gerichte nur dann befugt, den Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Artikel 177 EG-Vertrag anzurufen, wenn ein Rechtsstreit bei ihnen anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung zu erlassen haben, bei der die Vorabentscheidung Berücksichtigung finden kann. Dagegen ist der Gerichtshof nicht für die Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens zuständig, das zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht bereits abgeschlossen ist.

20 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht nach Kenntnisnahme von der Vereinbarung zwischen den Parteien beschlossen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten und sich seine Entscheidung im übrigen vorbehalten. Es hat somit noch über die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der gegen Castors Braine verhängten Sanktionen und ihre etwaigen Folgen zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung wird es notwendig das Urteil des Gerichtshofes zu berücksichtigen haben. Das mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz befaßte Gericht ist deshalb zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof befugt, und dieser ist für dessen Beantwortung zuständig.

21 Die italienische Regierung und die Kommission halten die Vorlagefrage für unzulässig, weil der Vorlagebeschluß den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht hinreichend erläutere.

22 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses den Sachverhalt und die Rechtslage, in denen sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Dies gilt insbesondere in bestimmten Bereichen, wie dem des Wettbewerbs, die durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind (siehe u. a. Urteile vom in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnrn. 6 f., vom in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 39, und in den verbundenen Rechtssachen C-115/97, C-116/97 und C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-0000, Randnr. 38).

23 Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, daß diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, daß den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (siehe z. B. Beschluß vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-458/93, Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 13, und Urteile Albany, Randnr. 40, und Brentjens', Randnr. 39).

24 Im vorliegenden Fall ist zum einen den gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichten Erklärungen der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission zu entnehmen, daß diese sich auf der Grundlage der Angaben im Vorlagebeschluß zur Vorlagefrage sachdienlich äußern konnten, soweit diese die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betrifft.

25 Selbst wenn die italienische Regierung auch annehmen durfte, daß sie anhand der Angaben des vorlegenden Gerichts nicht zu der Frage Stellung nehmen konnte, ob J. Lehtonen im Ausgangsrechtsstreit als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag anzusehen ist, waren doch sie selbst und die übrigen Beteiligten in der Lage, auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung des vorlegenden Gerichts Erklärungen abzugeben.

26 Zudem wurden die in dem Vorlageurteil enthaltenen Informationen durch Angaben in den vom nationalen Gericht übermittelten Akten und den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ergänzt. Alle diese Angaben sind im Sitzungsbericht wiedergegeben und den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den anderen Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen hätten ergänzen können, zur Kenntnis gebracht worden (in diesem Sinne auch die Urteile Albany, Randnr. 43, und Brentjens', Randnr. 42).

27 Außerdem verschaffen die Informationen des nationalen Gerichts, soweit erforderlich ergänzt durch die oben genannten Angaben, dem Gerichtshof eine ausreichende Kenntnis des Sachverhalts und der Rechtslage, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, so daß er die Bestimmungen des EG-Vertrags über das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Hinblick hierauf auslegen kann.

28 Soweit sich die gestellte Frage dagegen auf die Wettbewerbsregeln für Unternehmen bezieht, hält sich der Gerichtshof nicht für ausreichend unterrichtet, um Angaben zur Bestimmung des Marktes oder der Märkte zu machen, um die es im Ausgangsverfahren geht. Das Vorlageurteil läßt auch nicht die Art und die Anzahl der auf diesem Markt oder diesen Märkten tätigen Unternehmen erkennen. Außerdem erlauben es die Angaben des vorlegenden Gerichts dem Gerichtshof nicht, sich sachgerecht zum Vorliegen und zur Bedeutung eines Wirtschaftsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten oder zur Möglichkeit der Beeinträchtigung dieses Wirtschaftsverkehrs durch die Transferregeln für Spieler zu äußern.

29 Daher enthält das Vorlageurteil in bezug auf die Wettbewerbsregeln keine Angaben, die den in den Randnummern 22 und 23 wiedergegebenen Anforderungen entsprächen.

30 Nach alledem hat der Gerichtshof die Vorlagefrage zu beantworten, soweit sie die Auslegung der Vertragsbestimmungen über das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betrifft. Die Frage ist hingegen unzulässig, soweit sie sich auf die Auslegung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen bezieht.

Zur Beantwortung der Vorlagefrage

31 Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Vorlagefrage dahin zu verstehen, daß mit ihr im wesentlichen in Erfahrung gebracht werden soll, ob die Artikel 6 und 48 EG-Vertrag der Anwendung einer von Sportverbänden in einem Mitgliedstaat getroffenen Regelung entgegenstehen, wonach ein Basketballverein für Spiele um die nationale Meisterschaft keine Spieler aus anderen Mitgliedstaaten aufstellen darf, wenn der Transfer nach einem bestimmten Zeitpunkt stattgefunden hat.

Zum Geltungsbereich des EG-Vertrags

32 Angesichts der Ziele der Gemeinschaft fällt die Ausübung von Sport insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 2 EG) gehört (vgl. Urteile vom in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73). Der Gerichtshof hat der sportlichen Tätigkeit in der Gemeinschaft außerdem eine beträchtliche soziale Bedeutung zugesprochen (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 106).

33 Dieser Rechtsprechung entspricht zudem die Erklärung Nummer 29 zum Sport, die sich im Anhang der Schlußakte der Konferenz befindet, in der der Text des Vertrages von Amsterdam festgelegt wurde, die die gesellschaftliche Bedeutung des Sports unterstreicht und an die Gremien der Europäischen Union appelliert, u. a. die Besonderheiten des Amateursports besonders zu berücksichtigen. Diese Erklärung steht mit der genannten Rechtsprechung insbesondere insoweit im Einklang, als sie Situationen betrifft, in denen die Ausübung eines Sports zum Wirtschaftsleben gehört.

34 Weiter stehen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit Regelungen oder Praktiken nicht entgegenstehen, die ausländische Spieler von bestimmten Begegnungen aus nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und deshalb nur den Sport als solchen betreffen, wie es bei Spielen zwischen den Nationalmannschaften verschiedener Länder der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes darf diese Beschränkung des Geltungsbereichs des Vertrages jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck es erfordert; sie kann nicht herangezogen werden, um eine sportliche Tätigkeit im ganzen vom Geltungsbereich des EG-Vertrags auszuschließen (Urteile vom in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnrn. 14 und 15, und Bosman, Randnrn. 76 und 127).

35 Was die Natur der im Ausgangsverfahren streitigen Regelung angeht, so ergibt sich aus den Urteilen Walrave und Koch (Randnrn. 17 und 18) sowie Bosman (Randnrn. 82 und 83), daß die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr nicht nur für behördliche Maßnahmen gelten, sondern sich auch auf Vorschriften anderer Art erstrecken, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen dienen. Die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten wäre nämlich gefährdet, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse ersetzt werden könnte, die nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie setzen könnten.

36 Demnach können sportliche Tätigkeiten und von Sportverbänden aufgestellte Regeln, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage stehen, unter den Vertrag und insbesondere seine Artikel 6 und 48 fallen.

Zum Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

37 Nach ständiger Rechtsprechung kann Artikel 6 EG-Vertrag, in dem das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als allgemeiner Grundsatz niedergelegt ist, autonom nur auf vom Gemeinschaftsrecht geregelte Situationen angewendet werden, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. z. B. Urteile vom in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 11, und vom in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 18).

38 Für Arbeitnehmer ist dieser Grundsatz indessen durch Artikel 48 EG-Vertrag durchgeführt und konkretisiert worden.

Zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit und zur Arbeitnehmereigenschaft von J. Lehtonen

39 In Anbetracht dieser Erwägungen und der mündlichen Verhandlung ist zu prüfen, ob ein Basketballspieler wie J. Lehtonen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag ausübt und ob er als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag angesehen werden kann.

40 Im Rahmen der richterlichen Zusammenarbeit in Vorabentscheidungsverfahren obliegt dem nationalen Gericht die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits (vgl. insbesondere Urteil vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85, Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnr. 12), während es Aufgabe des Gerichtshofes ist, dem nationalen Gericht die Hinweise zur Auslegung zu geben, die zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind (Urteil vom in der Rechtssache C-332/88, Alimenta, Slg. 1990, I-2077, Randnr. 9).

41 Im Vorlagebeschluß wird J. Lehtonen als professioneller Basketballspieler bezeichnet. Er und Castors Braine haben beim Gerichtshof den oben in Randnummer 12 erwähnten Arbeitsvertrag zur Beschäftigung als Berufssportler vorgelegt, wonach eine monatliche Festvergütung und Prämien zu zahlen sind.

42 Da die Begriffe Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag und Arbeitnehmer im Sinne von 48 EG-Vertrag den Geltungsbereich einer der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten festlegen, dürfen sie nicht einschränkend ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 13).

43 Speziell zu dem Begriff Wirtschaftsleben ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung (Urteile Donà, Randnr. 12, und vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87, Steymann, Slg. 1988, 6159, Randnr. 10), daß eine entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung einen Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag ausmacht.

44 Allerdings muß es sich, wie der Gerichtshof in den Urteilen Levin (Randnr. 17) und Steymann (Randnr. 13) entschieden hat, um tatsächliche und echte, also nicht völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeiten handeln.

45 Der Begriff des Arbeitnehmers kann nach ständiger Rechtsprechung nicht je nach dem nationalen Recht unterschiedlich ausgelegt werden, sondern er hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung. Er ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß eine Person während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. z. B. Urteil vom in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 f.).

46 Nach den tatsächlichen Feststellungen des vorlegenden Gerichts und den beim Gerichtshof vorgelegten Unterlagen schloß J. Lehtonen mit einem Verein in einem anderen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag, um im Gebiet dieses Staates einer vergüteten Tätigkeit nachzugehen. Wie der Antragsteller des Ausgangsverfahrens zu Recht geltend macht, hat er sich somit im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag um eine tatsächlich angebotene Stelle beworben.

Zum Bestehen eines Hindernisses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

47 Da ein Basketballspieler wie J. Lehtonen somit als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag anzusehen ist, ist weiter zu prüfen, ob die oben in den Randnummern 6 und 9 bis 11 beschriebene Regelung der Transferfristen ein nach diesem Artikel unzulässiges Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt.

48 Es trifft zwar zu, daß für Spieler anderer belgischer Basketballvereine strengere Transferfristen gelten.

49 Gleichwohl kann die fragliche Regelung die Freizügigkeit von Spielern, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen, dadurch einschränken, daß sie es belgischen Vereinen untersagt, Basketballspieler aus anderen Mitgliedstaaten bei Meisterschaftsspielen einzusetzen, wenn diese Spieler erst nach einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet wurden. Diese Regelung bildet damit ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosman, Randnrn. 99 f.).

50 Dabei spielt der Umstand keine Rolle, daß die fraglichen Regeln nicht die Beschäftigung solcher Spieler betreffen, die nicht eingeschränkt wird, sondern die Möglichkeit für ihre Vereine, sie für ein offizielles Spiel aufzustellen. Da die Teilnahme an diesen Begegnungen das wesentliche Ziel der Tätigkeit eines Berufsspielers ist, liegt es auf der Hand, daß eine Regelung, die diese Teilnahme beschränkt, auch die Beschäftigungsmöglichkeiten des betroffenen Spielers einschränkt (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 120).

Zum Vorliegen rechtfertigender Gründe

51 Da somit das Vorliegen eines Hindernisses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer feststeht, ist schließlich zu prüfen, ob dieses Hindernis objektiv gerechtfertigt sein kann.

52 Die FRBSB, die BLB und alle Regierungen, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sind der Auffassung, die fragliche Regelung der Transferfristen sei durch nichtwirtschaftliche Gründe gerechtfertigt, die ausschließlich den Sport als solchen beträfen.

53 Tatsächlich kann die Festsetzung von Fristen für Spielertransfers dem Zweck dienen, den geordneten Ablauf sportlicher Wettkämpfe sicherzustellen.

54 Transfers, die zu einem späten Zeitpunkt erfolgen, können nämlich den sportlichen Wert einer Mannschaft im Verlauf der Meisterschaft erheblich verändern und damit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der verschiedenen an der Meisterschaft beteiligten Mannschaften und so in der Folge auch den geordneten Ablauf der Meisterschaft insgesamt beeinträchtigen.

55 Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung ist besonders offensichtlich bei einem Sportwettkampf, der nach Regeln wie denen der nationalen belgischen Basketballmeisterschaft der ersten Liga ausgetragen wird. Die Mannschaften, die sich für die Play-Off-Spiele qualifiziert haben oder für die Play-Out-Spiele ermittelt wurden, könnten nämlich mittels später Transfers ihren Spielerbestand für die Endphase der Meisterschaft oder sogar für nur eine einzige, entscheidende Begegnung verstärken.

56 Jedoch dürfen Maßnahmen von Sportverbänden zur Sicherung eines geordneten Wettkampfablaufs nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 104).

57 Nach der hier fraglichen Regelung der Transferfristen gilt für Spieler, die von einem Verband außerhalb der europäischen Zone kommen, als Stichtag der 31. März, während der 28. Februar nur als Stichtag für Spieler von Verbänden der europäischen Zone, darunter denen der Mitgliedstaaten, gilt.

58 Dem ersten Anschein nach geht eine solche Regelung über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist. Den Akten läßt sich nicht entnehmen, daß der Transfer eines Spielers, der vorher einem Verband der europäischen Zone angehörte, zwischen dem 28. Februar und dem 31. März für den geordneten Ablauf der Meisterschaft ein größeres Risiko darstellt als der im selben Zeitraum erfolgende Transfer eines Spielers, der von einem Verband außerhalb dieser Zone her wechselt.

59 Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob objektive Gründe, die nur den Sport als solchen betreffen oder Unterschieden zwischen der Lage von Spielern aus einem Verband der europäischen Zone und der von Spielern aus einem Verband außerhalb dieser Zone Rechnung tragen, eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

60 Nach alledem ist auf die umformulierte Vorlagefrage zu antworten, daß Artikel 48 EG-Vertrag der Anwendung einer von Sportverbänden in einem Mitgliedstaat getroffenen Regelung, wonach ein Basketballverein für Spiele um die nationale Meisterschaft keine Spieler aus anderen Mitgliedstaaten aufstellen darf, die nach einem bestimmten Zeitpunkt transferiert worden sind, entgegensteht, wenn für Transfers von Spielern aus bestimmten Drittländern insoweit ein späteres Datum gilt, es sei denn, daß objektive Gründe, die nur den Sport als solchen betreffen oder Unterschieden zwischen der Lage von Spielern aus einem Verband der europäischen Zone und der von Spielern aus einem Verband außerhalb dieser Zone Rechnung tragen, eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Kostenentscheidung:

Kosten

61 Die Auslagen der dänischen, der deutschen, der griechischen, der spanischen, der französischen, der italienischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAB-72620

1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg